Kurzbeschreibung
Muster aus: FamRMandat_Sorge_Umgang_Aufl7
Muster 13.51: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG
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An das
Amtsgericht _________________________
Familiengericht
_________________________
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG
In der Familiensache
der _________________________
– Antragstellerin/Mutter –
Verfahrensbevollmächtigte: _________________________
gegen
den _________________________
– Antragsgegner/Vater –
Verfahrensbevollmächtigte: _________________________
Bestellen wir uns, auf uns lautende Vollmacht versichernd, zu Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und stellen den Antrag:
Im Wege der einstweiligen Anordnung (alternativ)
es dem Antragsgegner zu untersagen, das minderjährige Kind _________________________ geb. am _________________________ in der _________________________ Schule einzuschulen,
es dem Antragsgegner zu untersagen, das minderjährige Kind _________________________ geb. am _________________________ während der Ferienkontakte zu einem Survivaltraining nach Sumatra mitzunehmen
die Antragstellerin zu ermächtigen, die zur Erstellung eines Kinderausweises gegenüber dem Einwohnermeldeamt notwendigen Erklärungen allein vorzunehmen,
dem Antragsgegner aufzugeben, ein für das Kind bei der _________________________ Bank angelegtes Sparbuch an die Antragstellerin herauszugeben.
Gründe:
Die Eltern sind getrennt lebende Ehegatten. Ein Ehescheidungsverfahren ist bislang nicht anhängig. Nach der zum _________________________ vollzogenen Trennung ist der Antragsgegner nach Süddeutschland verzogen.
Das aus der Ehe der Eltern hervorgegangene gemeinsame Kind _________________________ geb. am _________________________ lebt seit der Trennung seiner Eltern im Haushalt der Antragstellerin und hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Die Eltern hatten für das Kind anlässlich seiner Geburt ein Sparbuch angelegt, welches zum Zeitpunkt der Trennung ein Guthaben von 10.000 EUR aufwies. Dieses Sparbuch hat der Antragsgegner in seinen Besitz genommen, wobei er bereits früher gegenüber der Antragsgegnerin geäußert hatte, dass er das dort angesammelte Kapital als ihm gehörig ansehe, da er ja für dieses Geld gearbeitet habe. Das gelte für ihn insbesondere für den Fall, dass er in einen finanziellen Engpass kommen sollte.
Die Antragstellerin hat nunmehr durch den Arbeitgeber des Antragsgegners davon Kenntnis erlangt, dass dieser seinen Arbeitsplatz gekündigt und sich mit den Worten verabschiedet habe, dass er über ein Sparguthaben verfüge, das er in den nächsten Monaten für seinen Lebensunterhalt einsetzen werde.
Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass der Antragsgegner das Kindesvermögen einsetzen wird, um kurzfristig seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner trotz einer telefonischen und schriftlichen Aufforderung der Antragstellerin zur Herausgabe des Sparbuches nicht bereit war.
Zur Glaubhaftmachung wird ergänzend auf die in der Anlage beigefügte eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin sowie des Arbeitgebers des Antragsgegners Bezug genommen.
Rechtsanwältin
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