Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1134 AnwaltFormulare Erbrecht, Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, 7. Aufl. 2023 (zerb verlag)
Muster 13.53: Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund (§ 2227 BGB)
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
Az. _________________________
Nachlassverfahren _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, verstorben am _________________________
Ich zeige unter Vollmachtsvorlage an, dass ich _________________________, wohnhaft _________________________, vertrete.
Mein Mandat ist ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts _________________________ – Nachlassgericht – als Miterbe nach dem am _________________________ verstorbenen _________________________ berufen. Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet. _________________________ wurde zum Testamentsvollstrecker ernannt und hat das Amt mit Erklärung vom _________________________ gegenüber dem Nachlassgericht angenommen. Auf Antrag des Testamentsvollstreckers wurde ihm ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Auf die Nachlassakten (Az. _________________________) nehme ich Bezug.
Namens und in Vollmacht meines Mandanten beantrage ich,
_________________________ aus dem Amt des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund zu entlassen.
Begründung:
Der Testamentsvollstrecker hat nach Annahme seines Amtes zwar den Nachlass in Besitz genommen, allerdings trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung sämtlicher Erben ein Nachlassverzeichnis nach § 2215 Abs. 1 BGB nicht aufgestellt. Ich überreiche in der Anlage Abschriften der jeweiligen Schreiben der Erben vom _________________________.
Der Testamentsvollstrecker unterließ auch die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses notwendigen Verwaltungsmaßnahmen, § 2216 BGB, indem er trotz vorhandener ausreichender Nachlassmittel (vgl. Kopie der Meldung der kontoführenden Banken an das Finanzamt – Erbschaftsteuerstelle) die Begleichung der offenen Nachlassverbindlichkeiten, insbesondere der Kosten der Beerdigung, unterließ. Die Erben wurden hiervon durch die Nachlassgläubiger mit Schreiben vom _________________________ informiert.
Der Testamentsvollstrecker verweigert zudem den Erben sämtliche Auskünfte über den Bestand des Nachlasses und hat, trotz mehrfacher Aufforderung, über seine Tätigkeit seit nunmehr mehr als einem Jahr noch keine Rechnung gelegt.
Die Untätigkeit des Testamentsvollstreckers stellt eine grobe Pflichtverletzung dar und legt den Schluss nahe, dass der Testamentsvollstrecker zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig ist. Es liegt daher ein wichtiger Grund zur Entlassung des Testamentsvollstreckers i.S.d. § 2227 BGB vor.
(Rechtsanwalt)