Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1045 Der Erbprozess, Bonefeld-Kroiß-Tanck, 5. Aufl. 2017 (zerb verlag)

Muster 13.6: Terminsprotokoll

Öffentliche Sitzung   12345 Musterhausen, 30.8.2015
des Amtsgerichts    
    Dipl.-Rpfl. Muster,
Geschäfts-Nr.: Gegenwärtig: Rechtspfleger
    Schreiber, JAI
10 K 23/15   Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Verfahren zur

Zwangsversteigerung

Teilungsversteigerung

des im

Grundbuch von Musterhausen Blatt 9876

auf den Namen der

a) A – zu 4/10 Anteil –
b) B – zu 3/10 Anteil –
c) C – zu 2/10 Anteil –
d) D – zu 1/10 Anteil –

eingetragenen

  Grundstücks   Anteil    
  Wohnungseigentums   Teileigentum    
  Erbbaurecht   Wohnungserbbaurecht   Teilerbbaurecht

Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 1:

Gemarkung Musterhausen, Flur 11, Flurstück 111, Gebäude- und Freifläche, Zwistweg 11, groß 11 a 11 qm

erschienen zum heutigen Versteigerungstermin nach Aufruf der Sache folgende Beteiligte:

a) Herr Meier für die Gläubigerin III/1 mit Termins- und Bietvollmacht – Ausfertigung wurde zurückgegeben u. eine Ablichtung als Anlage zum Protokoll genommen
b) Herr Müller für die Gläubigerin III/2 unter Bezugnahme auf die bei Gericht hinterlegte Generalvollmacht
c) RA Schlau für den Eigentümer A und dieser persönlich
d) RA Klug für den Eigentümer B
e) Miteigentümer C
f) Miteigentümer D
g) Herr Schulte als Mieter

Die folgenden Nachweisungen bzw. Hinweise wurden bekannt gegeben:

Es wird das an der soeben angegebenen Grundbuchstelle eingetragene Objekt in seinem tatsächlichen Bestand versteigert, auch wenn dieser von der Grundbuchbeschreibung abweichen sollte.

Das Vollstreckungsgericht haftet nicht für die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuch und auch nicht für den gegenwärtigen Zustand des Versteigerungsobjekts.

Die Versteigerung erstreckt sich auch auf Bestandteile, Zubehörstücke und sonstige Gegenstände, die der Beschlagnahme in diesem Verfahren unterliegen oder sonst kraft Gesetzes mitversteigert werden, soweit sie nicht ausdrücklich aus der Versteigerung ausgenommen sind (vgl. Stöber, 21. Aufl., Anm. 3.1 und 3.2 zu § 55 ZVG).

Bietvollmachten müssen notariell beglaubigt sein.

Unter Umständen sind – mindestens – 10 % des festgesetzten Verkehrswertes bzw. des in der Terminsbestimmung genannten Wertes als Sicherheitsleistung sofort nach Gebotsabgabe zu erbringen.

Mögliche Form der Sicherheitsleistung:

-

Bundesbankscheck bzw. Verrechnungsscheck, der von einem berechtigten Kreditinstitut[51] ausgestellt und im Inland zahlbar ist.

Der Scheck darf frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sein.

- Unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstitutes, das zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigt ist.
- Vorherige Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse; der Nachweis der Gutschrift muss im Termin vorliegen; die Vorlage eines Einzahlungs- oder Überweisungsbeleges reicht nicht aus.

Bei Gebotsabgabe sind Bundespersonalausweis, Reisepass (äußerst hilfsweise auch Führerschein) oder ein entsprechendes Ausweispapier eines ausländischen Staates vorzulegen, da sonst eine Gebotsabgabe nicht möglich ist.

Ein Wertgutachten bzgl. des Versteigerungsobjekts wurde erstellt und kann von Interessenten während des Termins eingesehen werden.

Hinweis auf evtl. eingetragene Baulasten (ihre Bedeutung) u. die Feuerversicherung.

Zeitlich später als der Versteigerungsvermerk eingetragene Rechte sind zur Berücksichtigung im Verfahren anzumelden (§ 37 Nr. 4 ZVG).

Haftet bei einer bestehen bleibenden Grundschuld (Rentenschuld) der Schuldnereigentümer zugleich persönlich, so übernimmt der Ersteher die persönliche Schuld nur dann, wenn der Schuldnereigentümer spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten die gegen ihn bestehende Forderung nach Betrag und Rechtsgrund anmeldet und auf Verlangen glaubhaft macht. Die Vorschriften über die Schuldübernahme sind entsprechend anwendbar (§ 53 Abs. 1 u. 2 ZVG, § 416 BGB).

– Je nach Bedarf können noch weitere Belehrungen vorgenommen werden, z.B. über Zustimmungserfordernisse gem. §§ 5, 8 ErbbauRG, § 13 WEG, die Bedeutung von bestehen bleibenden Auflassungsvormerkungen, die Problematik von Altenteilen (§ 9 EGZVG i.V.m. mit den jew. landesrechtlichen Vorschriften), die Wohnungsbindung bei öffentlich gefördertem Wohnraum, _________________________ –

Den Erschienenen wurden die das Versteigerungsobjekt betreffenden Nachweisungen bekannt gemacht. Dabei wurde der wesentliche Inhalt des Grundbuchs mit dem Hinweis verlesen, dass Gelegenheit bestehe, die vorliegenden Urkunden einzusehen, auf denen die Grundbucheintragungen beruhen.

Weiter wurde mitgeteilt,

a) dass die Zwangsversteigerung betrieben wird
    auf Antrag des A wegen eines gesetzlichen Auseinandersetzungsanspruchs.
    Der/Die Gemeinschafter lfd. Nr. _________________________ hat/haben inzwischen die Einstellung bewilligt bzw. den Versteigerungsantrag zurückgenommen.
b) dass die erste Beschlagnahme des Versteigerungsobjekts am 20.2.2015 wirksam geworden ist...

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