Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1134 AnwaltFormulare Erbrecht, Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, 7. Aufl. 2023 (zerb verlag)
Muster 14.19: Klage Nacherbe auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Klage
des Herrn _________________________
– Klägers –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
1. |
Herrn _________________________ |
2. |
Frau _________________________ |
– Beklagten –
wegen Erstellung eines Nachlassverzeichnisses.
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger ein von einem Notar aufgenommenes Verzeichnis sämtlicher zum Nachlass der am _________________________ in _________________________ verstorbenen Frau _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, gehörenden Gegenstände, einschließlich der Surrogate, vorzulegen.
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Begründung:
Der Kläger erstrebt mit der Klage die Erstellung eines amtlich aufgenommenen Verzeichnisses des Nachlasses der am _________________________ verstorbenen Frau _________________________.
Der Kläger ist der Enkel der am _________________________ verstorbenen Frau _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________. Die Erblasserin hat in einem am _________________________ bei dem Notar _________________________ in _________________________, UR-Nr. _________________________, errichteten Testament hinsichtlich ihres gesamten Vermögens Nacherbfolge angeordnet. Befreite Vorerben sind die Beklagten, die Eltern des Klägers. Nacherben sind der Kläger und sein Bruder _________________________. Vor- und Nacherben haben die Erbschaft angenommen.
Beweis: |
Beglaubigte Abschriften |
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– |
des notariellen Testaments vom _________________________ |
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der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts _________________________ |
Der Kläger macht den Anspruch auf Vorlage eines amtlich aufgenommenen Verzeichnisses der Nachlassgegenstände nach § 2121 BGB geltend. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass jeder Nacherbe den Anspruch für sich, auch gegen den Willen der anderen Nacherben, geltend machen kann (vgl. BGH NJW 1995, 456, 457).
Die Beklagten, welche das Verzeichnis gemeinsam zu erstellen haben, weigern sich, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. Sie verweisen darauf, dass der mit der Aufnahme verbundene erhebliche Aufwand innerhalb einer Familie nicht erforderlich sei und auch nicht dem Willen des Erblassers entspreche.
Diese Einwände greifen nicht durch. Der Anspruch des Nacherben nach § 2121 BGB kennt keine weiter gehenden materiellen Voraussetzungen. Auch der befreite Vorerbe – wie im vorliegenden Fall – ist zur Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände verpflichtet. Eine Befreiung von dieser Verpflichtung ist nicht möglich (vgl. § 2136 BGB). Ein entgegenstehender Wille des Erblassers, dessen Vorliegen der Kläger bestreitet und der keinen Anhalt im Testament findet, wäre somit unbeachtlich.
Der Kläger erklärt schon heute ausdrücklich, dass er darauf besteht, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein (§ 2121 Abs. 2 BGB). Er fordert daher die Beklagten auf, ihm den Termin rechtzeitig mitzuteilen.
(Rechtsanwalt)