Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 14.2: Vollständige Leistungsfreiheit

Der Versicherer kann auch bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung in vollem Umfang kürzen (BGH, Urt. v. 22.6.2011 – IV ZR 225/10 = zfs 2011, 511; BGH, Urt. v. 11.1.2012 – IV ZR 251/10 = zfs 2012, 212 für § 28 Abs. 2 VVG). Hierfür ist eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, wobei eine solche weitreichende Leistungskürzung insbesondere im Grenzbereich zu einem sog. "Eventualvorsatz" naheliegt (BGH, Urt. v. 22.6.2011 – IV ZR 225/10 = zfs 2011, 511; Nugel, Kürzungsquoten nach dem VVG, 2. Aufl. 2012, § 1 Rn 8 ff.).

In dem hier vorliegenden Fall ist eine solche weitreichende Leistungskürzung der Schwere des Verschuldens angemessen: _________________________.

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