Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 15.14: Vereinbarung Gütertrennung
§ _____ Ehevertragliche Vereinbarungen
Ehevertraglich vereinbaren wir Folgendes:
1. Als Güterstand für unsere Ehe soll die Gütertrennung nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. Uns ist bekannt, dass durch die Vereinbarung der Gütertrennung
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keine Haftungsbeschränkung gegenüber Gläubigern eintritt; |
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jeder Ehegatte über sein Vermögen frei verfügen kann; |
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beim Tode eines von uns beiden das Erb- und Pflichtteilsrecht des Überlebenden am Nachlass des zuerst Versterbenden sich vermindern und das Erb- und Pflichtteilsrecht der Kinder oder sonstiger Abkömmlinge sich erhöhen kann; |
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bei Auflösung der Ehe kein Zugewinnausgleich stattfindet; |
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die Privilegierung des § 5 ErbStG keine Anwendung findet. |
Die Gütertrennung soll derzeit nicht in das Güterrechtsregister eingetragen werden. Jeder von uns beiden ist jedoch berechtigt, den Eintragungsantrag jetzt oder künftig alleine zu stellen.
2. Auf den Ausgleich eines etwa bisher entstandenen Zugewinnes wird gegenseitig verzichtet. Den Verzicht nehmen wir hiermit gegenseitig an.
Nach Belehrung durch den Notar verzichten wir auf die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses.
[Alternative: Wir stellen ferner klar, dass unser derzeitiges wesentliches Vermögen jeweils in einem, dieser Urkunde als wesentlicher Bestandteil beigeschlossenen Vermögensverzeichnis näher aufgeführt ist. Die Anlage, auf die hiermit verwiesen wird, ist wesentlicher Bestandteil und damit Inhalt und Gegenstand dieser Urkunde. Sie wurde vom Notar mitverlesen.]
3. Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen können bei Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden, auch nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage, es sei denn die Rückforderung ist auf gesonderter vertraglicher Grundlage vorbehalten. Dies gilt unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe.
Wir stellen ferner klar, dass andere Ausgleichsansprüche nicht bestehen sollen; insbesondere entsteht nicht etwa durch Mitarbeit im Betrieb eines Ehegatten oder durch das gemeinsame Halten von Vermögensgegenständen eine Ehegatteninnengesellschaft, wenn wir dies nicht ausdrücklich vereinbaren.
Wir verpflichten uns, bei etwaigen Gesamthaftungen das Innenverhältnis des Gesamtschuldnerausgleichs ausdrücklich zu regeln.
Der Verzicht auf Zugewinn stellt nicht selbst eine ehebedingte Zuwendung dar.
Die vorstehenden ehevertraglichen Vereinbarungen nehmen wir hiermit gegenseitig an.
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