Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 15.4: Ersatz eines "Sturmschadens" bei der Überfahrt eines Astes
_________________________ Versicherung AG
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Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der Ablehnung der Ansprüche meines Mandanten aus dem Ihnen gemeldeten Versicherungsfall vermag ich mich nicht einverstanden zu erklären.
Entgegen Ihrer Auffassung liegt eine unmittelbare Einwirkung des unstreitig zum Unfallzeitpunkt bestehenden Sturms auf das Fahrzeug meines Mandanten vor, die zu dem geltend gemachten Schaden geführt hat. Eine solche Einwirkung ist immer gegeben, wenn der Sturm die letzte Ursache zu dem Schadensfall gesetzt hat (OLG Köln, Urt. v. 1.12.1998 – Az. 9 U 103/98 = zfs 1999, 338 = NJW-RR 1999, 468; LG Rostock, Urt. v. 25.7.2003 – Az. 3 O 421/02 = SP 2004, 22; LG Bochum, Urt. v. 7.11.2014 – Az. 4 O 252/12 – juris). Dies ist auch dann der Fall, wenn durch den Sturm Astteile direkt vor das versicherte Fahrzeug geweht werden und der Fahrer deshalb nicht mehr ausweichen kann (LG Düsseldorf, Urt. v. 25.1.2001 – Az. 20 S 287/00 = SP 2002, 208 m.w.N.). Diese Situation ist vergleichbar mit derjenigen, dass durch den Sturm direkt gegen das Fahrzeug Astteile geweht werden. In beiden Fällen tritt kein Verhalten des Fahrers als letzte Ursache hinzu, der bei beiden Sachverhalten einen Schaden auch nicht vermeiden kann.
Genauso liegt der Fall auch hier. Die angeführten Astteile sind durch den Sturm direkt vor das Fahrzeug meines Mandanten geweht worden. Dass dieser versucht hat, den Astteilen auszuweichen, ist unerheblich, da diese instinktive Lenkbewegung keine Ursache zu dem eingetretenen Schaden gesetzt hat. Vielmehr ist es so, dass die Astteile so nah vor das Fahrzeug meines Mandanten geweht sind, dass dieser nicht mehr ausweichen konnte. Die Lenkbewegung kann daher hinweggedacht werden und der eingetretene Schaden wäre derselbe. Eine unmittelbare Einwirkung durch einen Sturm i.S.d. oben genannten Rechtsprechung ist daher gegeben.
Ich habe Sie deshalb aufzufordern, die offene Versicherungsleistung von _________________________ EUR zur Meidung einer gerichtlichen Klärung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum
_________________________ (10-Tages-Frist)
auszugleichen.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)