Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 15.9: Kein Regress des Kaskoversicherers bei gemeinsamem Haushalt
_________________________ Versicherung AG
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Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
ausweislich der in der Anlage beigefügten Vollmacht beauftragte mich Herr _________________________ aus _________________________ mit der Wahrnehmung seiner Interessen in der im Betreff genannten Angelegenheit.
Aus Anlass des Verkehrsunfalls vom _________________________ nehmen Sie meinen Mandanten in Höhe der von Ihnen an den Versicherungsnehmer erbrachten Kaskoversicherungsleistung in Regress.
Insoweit kann dahinstehen, ob Ihrem Versicherungsnehmer infolge des fraglichen Schadenfalls gegen meinen Mandanten Ansprüche auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung zustehen, die gem. § 86 VVG auf Sie übergegangen sind. Denn ein Regress gegen meinen Mandanten scheidet aus zweierlei Gründen aus.
Zunächst steht der Durchsetzung Ihrer Ansprüche die Regelung des § 86 Abs. 3 VVG entgegen. Danach kann der Regressanspruch nicht gegen Personen durchgesetzt werden, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Mein Mandant unterhält gemeinsam mit Ihrem Versicherungsnehmer eine häusliche Gemeinschaft unter der oben angegebenen Anschrift. Danach ist die Durchsetzung des übergegangenen Ersatzanspruchs von vornherein ausgeschlossen.
Darüber hinaus verweisen wir auf Ziff. A.2.8 der dem Vollkaskoversicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Danach kann der Regressanspruch gegenüber dem berechtigten Fahrer nur dann durchgesetzt werden, wenn der Schadenfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Diese Voraussetzung, die Sie zu beweisen haben, ist vorliegend auch nicht gegeben. Bleiben naheliegende Möglichkeiten offen, die das Verhalten des Versicherungsnehmers in milderem Licht erscheinen lassen, so geht dies zu Lasten des Versicherers (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.2.1999 – Az. 4 U 76/98 = SP 1999, 210). Diese Rechtsprechung dürfte hier entsprechend anwendbar sein. Wir weisen darauf hin, dass _________________________
Wir können unserem Mandanten deshalb nicht empfehlen, den von Ihnen angeforderten Betrag auszugleichen. Im Gegenteil haben wir Sie aufzufordern, uns umgehend und spätestens bis zum
_________________________ (10-Tages-Frist)
zu bestätigen, dass Sie keine Regressansprüche gegen unseren Mandanten geltend machen. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs werden wir unserem Mandanten empfehlen, die Rechtslage durch eine negative Feststellungsklage klären zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)