Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1651 Praxis des Arbeitsrechts, Kunz/Henssler/Nebeling/Beck, 7. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 16.34: Arbeitsvertrag mit angestellter Vertriebskraft
Die Firma _________________________
– im Folgenden auch "Firma" genannt –
und
Herr/Frau _________________________
– im Folgenden auch "Vertriebskraft" genannt –
vereinbaren Folgendes:
§ 1
Rechtsstellung der Vertriebskraft, Vertragsgebiet
Die Vertriebskraft hat die rechtliche Stellung eines Handlungsgehilfen i.S.d. § 59 HGB. Sie unterliegt dem Arbeitsrecht. Zulasten ihrer Bezüge sind demgemäß entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Firma die anteiligen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzubehalten.
Die Firma überträgt der Vertriebskraft die Befugnis zur Vermittlung von Geschäften über die Vertragsprodukte insbesondere in den Postleitzahlgebieten _________________________. Der jeweils zu bereisende räumliche Bereich wird der Vertriebskraft von der Firma mitgeteilt. Die Firma behält sich vor, die Vertriebskraft auch außerhalb der vorstehend genannten Postleitzahlgebiete einzusetzen, wenn dies im Interesse der Firma erforderlich ist.
Die Firma ist berechtigt, in dem, der der Vertriebskraft jeweils zugewiesenen Arbeitsbereich auch andere Mitarbeiter zur Vermittlung von Geschäften und Betreuung von Kunden einzusetzen.
§ 2
Aufgaben und Pflichten der Vertriebskraft
Die der Vertriebskraft hat die Aufgabe, für die Firma im Namen und für Rechnung der von ihr vertretenen Unternehmen Geschäfte über deren Produkte mit den infrage kommenden Kunden und Interessenten zu vermitteln, neue Kunden zu werben, und die bestehenden Geschäftsverbindungen zu vertiefen und zu erweitern.
Zum Abschluss von Geschäften im Namen und für Rechnung der Firma bzw. der von ihr vertretenen Unternehmen ist die Vertriebskraft nicht befugt. Auch sonst ist sie nicht berechtigt, die Firma rechtsgeschäftlich zu vertreten. Nur auf ausdrücklichen Wunsch der Firma ist die Vertriebskraft zum Inkasso befugt. Eingenommene Gelder wird die Vertriebskraft unverzüglich an die Firma abführen.
Weisungen der Firma leistet die Vertriebskraft Folge, gleichgültig, ob sie allgemein oder nur für den Einzelfall gegeben werden.
Die Vertriebskraft ist ferner verpflichtet, ihre ganze Arbeitskraft für die Firma einzusetzen. Es ist ihr nicht gestattet, anderweitige gewerbliche Tätigkeiten auszuüben. Die Übernahme unentgeltlicher Nebenbeschäftigungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Firma.
Für ein Konkurrenzunternehmen darf die Vertriebskraft weder tätig werden noch darf sie sich daran beteiligen oder es in sonstiger Weise fördern. Wird eine mit der Vertriebskraft in Hausgemeinschaft lebende Person für ein Konkurrenzunternehmen tätig, unterrichtet die Vertriebskraft die Firma unverzüglich hierüber.
Kalkulationsunterlagen, Umsatz- und Absatzzahlen, Kundenadressen, statistisches Zahlenmaterial über Absatzmengen oder Bezugsquellen sowie ausdrücklich von der Firma als solche bezeichneten Informationen stellen Geschäftsgeheimnisse i.S. des § 2 Nr. 1 GeschGehG dar, deren Inhaberin die Firma ist (§ 2 Nr. 2 GeschGehG). Die angestellte Vertriebskraft wird während ihrer Tätigkeit absolutes Stillschweigen über Geschäftsgeheimnisse der Firma bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit. Die Vertriebskraft wird die ihr von der Firma auferlegten Weisungen zur Durchführung angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen bezogen auf Geschäftsgeheimnisse beachten.
Den von ihr zu erstellenden Tourenplan wird die Vertriebskraft stets zwei Wochen im Voraus mit der Firma abstimmen. Dabei wird sie Änderungs- und Ergänzungswünsche der Firma berücksichtigen und vorgegebene Besuchstermine so einplanen, dass sie termingerecht wahrgenommen werden.
Die Vertriebskraft wird die Firma laufend – mindestens einmal in der Woche – mit kundenbezogenen schriftlichen Besuchsberichten über ihre Tätigkeit und die dabei erzielten Ergebnisse unterrichten. Die Berichte müssen nach Art und Umfang genauen Aufschluss über die mit den Kunden geführten Gespräche geben und ggf. Gründe dafür nennen, warum Vermittlungsbemühungen erfolglos geblieben sind. Mit diesen Berichten informiert die Vertriebskraft die Firma ferner über alle Besonderheiten bei den Kunden sowie das Verhalten der Konkurrenz.
Zweifel an der Bonität eines Kunden oder möglichen Interessenten wird die Vertriebskraft der Firma unverzüglich anzeigen bzw. ihr alle Informationen über personelle oder sonstige wichtige Änderungen bei den Kunden ebenso umgehend mitteilen.
Bei Verhandlungen mit Kunden und Interessenten darf die Vertriebskraft nicht von den Angebotsunterlagen oder den AGB der Firma abweichen und andere als die vorgegebenen Konditionen versprechen. Sonderkonditionen darf sie Kunden nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Firma anbieten.
§ 3
Aufgaben und Pflichten der Firma
Die Firma wird der Vertriebskraft die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung stellen, jeweils erg...