Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1682 Streitwerte und Anwaltsgebühren im Mietrecht, Andersch, Grit, 4. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 1.7: Hinweisblatt Beratungshilfe
Für Mandanten mit geringem Einkommen und ohne Vermögen gibt es die Möglichkeit, für die außergerichtliche Vertretung Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.
Den Antrag erhalten Sie beim Amtsgericht oder im Internet unter _________________________
Bitte reichen Sie den Antrag selbst bei der Rechtsantragsstelle Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz ein und fügen Sie Einkommensnachweise und Belege für die dort angegebenen Ausgaben (wie Miete) bei. Sollten Sie über einen aktuellen Bescheid über laufende Sozialleistungen, wie ALG II, Wohngeld, Grundsicherung oder andere Leistungen nach dem SGB XII verfügen, reicht es, diesen dem Antrag beizufügen.
Die weiteren Unterlagen sind spätestens auf Anforderung des Gerichts einzureichen. Andernfalls droht die Ablehnung des Antrages.
Die persönliche Beantragung in der Rechtsantragsstelle beschleunigt die Bearbeitung erheblich.
Mit Bewilligung des Antrages erhalten Sie die Beratung und außergerichtliche Vertretung durch unsere Kanzlei für eine Beratungshilfegebühr nach RVG VV 2500 in Höhe von 15,00 EUR brutto. Bitte bringen Sie diesen Betrag in bar zu unserem ersten Besprechungstermin mit.
Sofern Sie durch unsere Tätigkeit eine Leistung der Gegenseite erhalten, die dazu führt, dass die Berechtigung zur Beanspruchung von Beratungshilfe nicht mehr erfüllt wird, haben wir die Möglichkeit, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben zu lassen. In diesem Fall können wir keine Vergütung mehr von der Staatskasse verlangen oder haben gezahlte Gebühren zurück zu erstatten; § 8a Abs. 2 BerHG.
Im Fall der Aufhebung ist die gesetzliche Vergütung oder die Vergütung aufgrund der mit uns geschlossenen Vergütungsvereinbarung durch Sie zu zahlen. Ohne eine Vergütungsvereinbarung richten sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Mit steigendem Gegenstandswert steigen also auch die Kosten.
Sollte unsere Tätigkeit erfolglos sein oder die vereinnahmten Leistungen nicht zur Beseitigung der Beratungshilfeberechtigung führen, erfolgt keine Aufhebung der Beratungshilfebewilligung. Die Kosten werden dann von der Staatskasse übernommen.
Ich habe eine Abschrift dieser Erklärung am _________________________ erhalten.
Unterschrift
(Mandant)