Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 17.1: Gründungsprotokoll

UR-Nr.: _____/_____

Verhandelt zu _____

am _____

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _____

mit dem Amtssitz in _____

erschien:

Herr Tobias Trakel, Kaufmann, wohnhaft Gerichtsstraße 15, 60000 Frankfurt am Main, geb. am 27.7.1956

– dem Notar von Person bekannt –

und erklärte:

1. Ich gründe eine GmbH mit dem aus der Anlage ersichtlichen Gesellschaftsvertrag und übernehme vollständig das Stammkapital von 25.000 EUR (Geschäftsanteil Nr. 1).
2. Zum Geschäftsführer wird der Erschienene bestellt. Er ist einzeln zur Vertretung der Gesellschaft befugt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind.

Der Erschienene wurde vom Notar insb. auf Folgendes hingewiesen:

Die Gesellschaft entsteht erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister. Wer vor der Eintragung in ihrem Namen handelt, haftet u.U. persönlich.

Zahlungen auf den Geschäftsanteil, die vor der Beurkundung vorgenommen wurden, haben keine tilgende Wirkung.

Die Zahlungen auf den Geschäftsanteil müssen sich im Zeitpunkt des Eingangs der Registeranmeldung bei Gericht in der freien, uneingeschränkten Verfügung der Geschäftsführung befinden und dürfen – mit Ausnahme der satzungsmäßigen Übernahme der Gründungskosten – nicht durch Verbindlichkeiten belastet sein; eine – auch werthaltende – Verwendung der Einlagen danach, jedoch vor Handelsregistereintragung der Gesellschaft, ist nach mitunter vertretener Auffassung dem Handelsregister nachzumelden.

Der Wert des Vermögens der GmbH bei der Handelsregistereintragung darf nicht niedriger sein als das Stammkapital. Der Gesellschafter ist verpflichtet, den Fehlbetrag zu erbringen, und zwar ohne Beschränkung auf die Höhe der übernommenen Einlage, wofür die anderen Gesellschafter im Wege der Ausfallhaftung eintreten müssen.

Die Geldeinlagen können nicht durch Aufrechnung/Verrechnung mit Forderungen gegen die Gesellschaft erfüllt werden.

Ist vereinbart, dass Geldeinlagen nach der Gründung an den Gesellschafter wieder ausbezahlt werden, muss der Gesellschafter diese Zahlung auf den Geschäftsanteil nur dann nicht noch einmal erbringen, wenn gegen ihn stattdessen ein vollwertiger und für die Gesellschaft sofort fällig zu stellender Rückgewähranspruch besteht. Die Vereinbarung ist bei der Anmeldung anzugeben.

Werden in unmittelbarem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit der Gründung Gegenstände im Eigentum eines Gesellschafters, einer ihm nahestehenden Person oder eines von ihm beherrschten Unternehmens an die Gesellschaft verkauft oder wird eine andere Gestaltung gewählt, durch die es zu einem Rückfluss der Bareinlage an den Gesellschafter kommt, ist der Gesellschafter weiterhin zur Erbringung seiner übernommenen Bareinlage verpflichtet. In diesen Fällen der verdeckten bzw. verschleierten Sacheinlage sind sowohl das schuldrechtliche als auch das dingliche Übertragungsgeschäft mit der Gesellschaft wirksam. Der Wert des verdeckt eingebrachten Gegenstandes wird auf die Bareinlageverpflichtung angerechnet.

Gesellschafter können in Sonderfällen einer Haftung wegen eines so genannten existenzvernichtenden Eingriffs ausgesetzt sein. Hierzu kann es insb. bei Verletzung des Eigeninteresses der Gesellschaft kommen. Betroffen ist jeder Gesellschafter, der an dem Eingriff in das Gesellschaftsvermögen mitgewirkt hat.

Werden falsche Angaben bei der Errichtung der Gesellschaft gemacht oder wird die Gesellschaft durch Einlagen oder Gründungsaufwand vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigt, haften alle Gesellschafter nach § 9a GmbHG u.a. auf Schadensersatz; falsche Angaben bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sind nach § 82 GmbHG mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht.

Soweit es nicht zur Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister kommt, greift eine unbeschränkte Verlustdeckungshaftung in Höhe der nicht vom Gesellschaftsvermögen gedeckten Verluste. Der Verlustdeckungsanspruch entsteht mit dem Scheitern der Eintragung, d.h. insb. Rücknahme des Eintragungsantrags, Aufgabe des Geschäftsbetriebs und überlanger Eintragungsdauer. Gibt also der Gesellschafter die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister auf, muss er die aus der aufgenommenen Geschäftstätigkeit aufgelaufenen Verluste in vollem Umfang ohne Beschränkung auf die übernommene Stammeinlage ausgleichen.

Diese Niederschrift wurde dem Erschienenen vorgelesen, von ihm genehmigt und von ihm und dem Notar wie folgt eigenhändig unterschrieben:

_____ _____
Unterschrift (Tobias Trakel) Unterschrift (Notar)

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