Kurzbeschreibung

Muster aus: 1369, Anwaltformulare Zivilprozessrecht, Aufl. 4

Muster 17.33: Berufungsbegründung mit dem Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung

An das

Landgericht/Oberlandesgericht

in _________________________

Berufungsbegründungsschrift

In Sachen

_________________________./._________________________

Az: _________________________

wird die Berufung aus dem Schriftsatz vom _________________________ mit dem Antrag,

das angefochtene Teilurteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht/Landgericht zurückzuweisen,

wie folgt begründet:

1.

Die Parteien streiten über einen Sachverhalt, der nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen unstreitig ist:

_________________________

2. Das Amtsgericht/Landgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen, soweit der Kläger _________________________ begehrt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, _________________________
3.

Das Amtsgericht/ Landgericht hat durch ein unzulässiges Teilurteil entschieden, weshalb die Sache nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO zurückzuverweisen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die sonstigen Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dies gilt auch, soweit es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht gemäß § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Demnach ist der Erlass eines Teilurteils bereits dann unzulässig, wenn in dem Teilurteil eine Rechtsfrage entschieden wird, die für die weitere Entscheidung durch Schlussurteil neu zu entscheiden sein wird (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 2004, 1452; BGH, NJW 2009, 2814; BGH, NJW 2013, 1009). Danach liegt ein unzulässiges Teilurteil vor: _________________________

Auch ohne Antrag besteht nach § 538 Abs. 2 S. 3 ZPO wegen der festgestellten Unzulässigkeit des Teilurteils ein Zurückverweisungsgrund nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO. Der Berufungskläger beantragt ausdrücklich die Zurückverweisung, da nur diese sachgerecht erscheint. Zwar kann das Berufungsgericht im Falle eines unzulässigen Teilurteils den ganzen Rechtsstreit an sich ziehen und durch einheitliches Urteil entscheiden. Dies ist jedoch nur ausnahmsweise gerechtfertigt. Regelmäßig ist eine Zurückverweisung angezeigt, damit sich der gesamte nach dem Teilurteil anhängig gebliebene Prozess erst in der zweiten Instanz beginnt (BGH, NJW-RR 1994, 379).

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