Kurzbeschreibung
Muster aus: zap.0030 Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, Thomas Wachter-Heribert Heckschen, 6. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 18.10: Ausschluss des Betriebsvermögens vom Zugewinn
UR-Nr.
Vom _________________________/20_________________________
Ehevertrag
Modifizierte Zugewinngemeinschaft
(Herausnahme des Betriebsvermögens)
Heute, den _________________________,
erschienen vor mir,
_________________________
Notar in _________________________,
1. Herr _________________________,
geboren am _________________________ in _________________________
2. dessen Ehefrau
Frau _________________________, geborene _________________________
geboren am _________________________ in _________________________
beide wohnhaft in _________________________,
nach Angabe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet.
Die Erschienenen wollen einen
Ehevertrag
errichten.
Sie erklären bei gleichzeitiger Anwesenheit gemeinsam mündlich mit dem Ersuchen um Beurkundung, was folgt:
A. Allgemeines
Wir sind in beiderseits erster Ehe verheiratet.
Unsere Ehe haben wir am _________________________ vor dem Standesbeamten in _________________________ geschlossen.
Wir sind beide deutsche Staatsangehörige.
Wir haben bisher keinen Ehevertrag geschlossen und sind somit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet.
_________________________ (ggf. weitere Ausführungen einer Präambel)
B. Ehevertragliche Vereinbarungen
§ 1 Güterstand
Ehevertraglich vereinbaren wir, was folgt:
Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wollen wir für unsere künftige Ehe ausdrücklich aufrechterhalten, ihn allerdings wie folgt modifizieren:
(1) Der Ehemann/die Ehefrau ist Inhaber/in des folgenden Betriebes:
_________________________ (nähere Bezeichnung)
Dieser Betrieb soll beim Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als dem Tod eines Ehegatten nicht berücksichtigt werden.
(Formulierungsalternative:
Dieser Betrieb soll beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt werden, und zwar weder bei lebzeitiger Beendigung des Güterstandes noch bei Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines von uns.
Anm.: Wenn der Ehegatte nicht Erbe sein soll und daher auch § 1371 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein soll.)
Dieses betriebliche Vermögen einschließlich des gewillkürten Betriebsvermögens und etwaigen Sonderbetriebsvermögens soll also weder bei der Berechnung des Anfangsvermögens noch bei der Berechnung des Endvermögens des Ehemannes/der Ehefrau berücksichtigt werden, und zwar auch dann nicht, wenn sich ein negativer Betrag ergibt. Gleiches gilt für Wertsteigerungen oder Verluste dieses Vermögens.
(2) Dies gilt ebenso für Veränderungen in der Rechtsform und im Bestand des Unternehmens sowie für jedes Nachfolgeunternehmen oder jede Nachfolgebeteiligung und jedes Tochterunternehmen, jeweils unabhängig von der verwendeten Rechtsform, auch bei Aufnahme weiterer Gesellschafter und auch für Kapitalgesellschaftsanteile, die im Privatvermögen gehalten werden.
Ebenso ausgeschlossen ist bei einer etwa bestehenden Betriebsaufspaltung oder auch ohne eine solche dasjenige Vermögen, das an den Betrieb im obigen Sinne langfristig zur Nutzung überlassen und ihm zu dienen bestimmt ist.
(Formulierungsvariante:
_________________________, sofern die entsprechenden Verträge vor mehr als zwei Jahren vor der Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrages abgeschlossen wurden.
Formulierungsvariante zu (1) und (2): Ausschluss jeglichen Betriebsvermögens – Formulierungen zur Missbrauchsabgrenzung:
Jegliches Betriebsvermögen eines von uns beiden soll beim Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als dem Tod eines Ehegatten _________________________ [ggf. auch beim Tod] _________________________ nicht berücksichtigt werden.
Unter Betriebsvermögen in diesem Sinne sind auch gewillkürtes Betriebsvermögen und Sonderbetriebsvermögen sowie Vermögen zu verstehen, das dem Betrieb langfristig zur Nutzung überlassen und ihm zu dienen bestimmt ist.
Zum Betriebsvermögen in diesem Sinne gehören auch steuerlich im Privatvermögen gehaltene Kapitalanteile, soweit sie nicht der reinen Kapitalanlage dienen. Letzteres ist jedenfalls immer dann der Fall, wenn die Kapitalgesellschaft lediglich eigenes Vermögen verwaltet oder wenn die Beteiligungsquote des Ehegatten nicht größer als 10 % ist.
Nicht zum Betriebsvermögen gehören Beteiligungen an Gesellschaften, die nur eigenes Vermögen verwalten und die lediglich durch ihre gewerbliche Prägung gewerbliche Einkünfte erzielen. [Schiedsgutachterklausel, wenn gewünscht])
(3) Erträge aus diesem vom Zugewinn ausgeschlossenen Vermögen sind gleichfalls vom Zugewinn ausgeschlossen, sofern sie entweder
1. den betrieblichen Bereich noch nicht verlassen haben; insofern sind insb. ausgenommen Guthaben auf Kapital-, Darlehens-, Verrechnungs- oder Privatkonten (Anm.: streichen, soweit nicht erforderlich) sowie stehen gelassene Gewinne, Gewinnvorträge oder –rücklagen, oder
2. zulässigerweise nach Ziff. 6) dieses Abschnittes wieder auf die ausgeschlossenen Vermögenswerte verwe...