Kurzbeschreibung

Muster aus: 1369, Anwaltformulare Zivilprozessrecht, Aufl. 4

Muster 18.16: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Ablehnung eines Sachverständigen nach § 406 Abs. 5 ZPO

An das

Landgericht/Oberlandesgericht

– Beschwerdekammer/Beschwerdesenat –

in _________________________

über das

Amtsgericht/Landgericht[166]

in _________________________

Sofortige Beschwerde nach §§ 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

wird namens und in Vollmacht des

Klägers
Beklagten

gegen die Entscheidung des AG vom _________________________, Az: _________________________, sofortige Beschwerde eingelegt.

Es wird beantragt:

  Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des _________________________ vom _________________________ wird das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen _________________________ wegen der Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

I.

Mit der angefochtenen Entscheidung vom _________________________ hat das Ausgangsgericht die Ablehnung des Sachverständigen durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom _________________________ zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrags durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber das angerufene Beschwerdegericht zu ändern.

Die Entscheidung ist nach §§ 406 Abs. 1, 42 ZPO ergangen und dementsprechend nach § 406 Abs. 5 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.

Die angefochtene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am _________________________ zugestellt. Die Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO endet damit am _________________________ und wird durch den vorliegenden Schriftsatz gewahrt.

Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist

nach § 72 GVG das Landgericht berufen. Eine abweichende Fallkonstellation nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG liegt nicht vor.
nach § 119 GVG das Oberlandesgericht berufen.

Soweit zunächst der originäre Einzelrichter beim zuständigen Beschwerdegericht nach § 568 ZPO zuständig ist, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, wird gebeten, diese nach § 568 S. 2 ZPO

der Kammer
dem Senat

vorzulegen, da die Rechtssache

besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
grundsätzliche Bedeutung hat,

was sich daraus ergibt, dass _________________________.

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen wird sodann beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, soweit nicht im Sinne der diesseitigen Anträge entschieden wird.

II.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als unzutreffend.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf § 406 Abs. 1 ZPO. Danach kann der Sachverständige aus denselben Gründen abgelehnt werden wie ein Richter. Aufgrund dieser Verweisung auf § 42 ZPO kann der Sachverständige deshalb wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

Gegen den durch das Ausgangsgericht mit Beschl. v. _________________________ bestellten Sachverständigen besteht die Besorgnis der Befangenheit, weil

er eine besondere Nähe zu dem Prozessgegner aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Beziehungen aufweist, nämlich _________________________.
er bereits als Privatgutachter in derselben Sache tätig war, nämlich _________________________.
er allein den Prozessgegner zu dem Ortstermin hinzugezogen hat (OLG München NJW-RR 1988, 1687).
er im Konkurrenzverhältnis zu dem Beschwerdeführer steht, weil _________________________.
er geschäftliche Beziehungen zum Prozessgegner unterhält (BGH NJW-RR 1987, 893), nämlich _________________________.
der Sachverständige sich während des bisherigen Verfahrens so verhalten hat, dass hierin ein besonderes Wohlwollen gegenüber dem Prozessgegner bzw. ein unsachliches Missfallen bezüglich des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommt (BGH NJW 1981, 2009). Im Einzelnen ergibt sich dies daraus, dass _________________________.

_________________________

Zur Glaubhaftmachung: _________________________.

III.

Soweit das erkennende Beschwerdegericht der diesseitigen Auffassung nicht zu folgen vermag, wird schon jetzt beantragt,

die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

Die vom Beschwerdeführer dargelegte Auffassung wird von der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung geteilt (vgl. _________________________[167]). Soweit das angerufene Gericht dieser Auffassung nicht folgt, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Rechtsanwalt

[166] Ausgangsgericht.
[167] Fundstellen der abweichenden ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung.

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