Kurzbeschreibung
Muster aus: 1369, Anwaltformulare Zivilprozessrecht, Aufl. 4
Muster 18.3: Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners
An das
Landgericht
– Beschwerdekammer –
in _________________________
über das
Amtsgericht
in _________________________
Anschlussbeschwerde nach § 567 Abs. 3 ZPO
In der _________________________sache
des _________________________
– Beschwerdeführer –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________
– Beschwerdegegner –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
an der weiter beteiligt ist: _________________________
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schließt sich der Beschwerdegegner der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers vom _________________________ nach § 567 Abs. 3 ZPO hiermit an. |
Namens und in Vollmacht des Beschwerdegegners wird dementsprechend gegen die Entscheidung des AG vom _________________________, Az: _________________________, Anschlussbeschwerde eingelegt und beantragt:
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Unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird _________________________. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
I.
Mit der angefochtenen Entscheidung vom _________________________ hat das Ausgangsgericht beschlossen, dass _________________________.
Soweit die Entscheidung den Ausspruch enthält, dass _________________________, ist diese unzutreffend und im Sinne des vorstehenden Antrags durch das Ausgangsgericht nach § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO oder aber durch das angerufene Beschwerdegericht zu ändern.
Die Entscheidung ist nach § _________________________ ZPO ergangen und dementsprechend nach § _________________________ ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Dies hat der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom _________________________ getan.
Auch wenn die Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO für den Beschwerdegegner inzwischen abgelaufen ist, kann sich dieser der Beschwerde des Beschwerdeführers nach § 567 Abs. 3 ZPO noch anschließen.
Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist nach § 72 GVG das Landgericht berufen. Eine abweichende Fallkonstellation nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG liegt nicht vor.
II.
Die angefochtene Entscheidung erweist sich im Ergebnis in dem aus dem Antrag ersichtlichen Umfange als unzutreffend.
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Soweit das Ausgangsgericht ausführt, dass _________________________, geht es von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Richtig ist vielmehr, dass _________________________. Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Beschwerdeführers vom _________________________, anliegend im Original |
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Die angefochtene Entscheidung beruht auf § _________________________ ZPO. Danach ist _________________________, wenn _________________________. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil _________________________. |
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_________________________ |
III.
Soweit das erkennende Beschwerdegericht der diesseitigen Auffassung nicht zu folgen vermag, wird schon jetzt beantragt,
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die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zuzulassen. |
Die vom Beschwerdeführer dargelegte Auffassung wird von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in _________________________ geteilt (vgl. _________________________). Soweit das angerufene Gericht dieser Auffassung nicht folgt, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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Aus diesem Grunde wird auch beantragt,
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die Entscheidung über die sofortige Beschwerde und die Anschlussbeschwerde nach § 568 S. 2 ZPO auf die Kammer zu übertragen. |
Rechtsanwalt