Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1636 AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Lunk, 4. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 1a.89: Code of Conduct
Meldung von Verstößen ("Whistleblowing")
(1) Meldepflicht an den Compliance Officer
Die persönliche Integrität aller Beschäftigten ist unserem Unternehmen sehr wichtig. Insbesondere die Beachtung und Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften und Regeln sowie von diesem Code of Conduct hat für unser Unternehmen einen hohen Stellenwert. Verstöße – insbesondere gegen strafrechtliche Vorschriften – können schwerwiegende Konsequenzen sowohl für den betroffenen Mitarbeiter als auch für unser Unternehmen als Ganzes zur Folge haben und seinem Ansehen in der Öffentlichkeit schweren Schaden zufügen. Alle Mitarbeiter sind deshalb verpflichtet, Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften und Regeln unverzüglich dem Compliance Officer zu melden, sofern der Verstoß zu einer Gefährdung von Personen führen oder für das Unternehmen einen erheblichen Vermögens- oder Reputationsschaden zur Folge haben könnte. Eine Meldepflicht besteht nicht, wenn sich der Mitarbeiter durch die Anzeige an den Compliance Officer selbst einer strafbaren oder ordnungswidrigen Handlung bezichtigen müsste.
(2) Benachteiligungsverbot
Der Compliance Officer wird entsprechende Hinweise streng vertraulich behandeln, ihnen mit angemessener Diskretion nachgehen und Dritte nur insoweit informieren, als dies gesetzlich erforderlich oder notwendig ist, um die Verstöße abzustellen oder zukünftig zu verhindern. Es ist untersagt, Mitarbeiter, die entsprechende Hinweise in redlicher Absicht geben, deswegen in irgendeiner Weise zu benachteiligen oder zu maßregeln, selbst wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass kein Verstoß gegen die vorbezeichneten Vorschriften vorliegt. Mitarbeiter, die bewusst falsche Angaben betreffend des vermeintlichen Verstoßes machen, müssen allerdings mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu ihrer Kündigung rechnen.
(3) Pflicht des Mitarbeiters zur innerbetrieblichen Klärung
Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, durch die Meldung eines etwaigen Verstoßes an den Compliance Officer zunächst eine innerbetriebliche Klärung und Beseitigung des Verstoßes herbeizuführen. Mitarbeiter, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, sondern sich direkt an eine externe Stelle (z.B. Polizei, Staatsanwaltschaft oder die Medien) wenden oder den Verstoß öffentlich bekannt machen (z.B. im Internet), müssen ebenfalls mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu ihrer Kündigung rechnen. Eine Pflicht zur vorrangigen innerbetrieblichen Klärung besteht in den folgenden Fällen nicht: 1) bei einer besonders schweren Straftat, 2) bei Straftaten, die vom Arbeitgeber oder seinem gesetzlichen Vertreter selbst begangen worden sind, 3) wenn sich der Mitarbeiter durch die Nichtanzeige der Straftat selbst strafbar machen würde oder 4) wenn Abhilfe berechtigterweise nicht zu erwarten ist.
(4) Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Bitte beachten Sie, dass Beschwerden wegen einer möglichen unerlaubten Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität nicht an den Compliance Officer, sondern an (Name) zu richten sind, der die durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vorgesehene Funktion einer Beschwerdestelle zentral für unser Unternehmen wahrnimmt.