Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1711 AnwaltFormulare Familienrecht, Horndasch, 8. Aufl. 2022 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 2.10: Vereinbarung über Unterhalt trotz Erwerbspflicht
Verhandelt am _________________________
Zu _________________________
Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts _________________________
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erscheinen
1. Herr _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________
2. Frau _________________________ geb. _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________
3. der Sohn der Ersch. zu 1. und 2., K _________________________, geb. am _________________________(18 Jahre), wohnhaft _________________________
ausgewiesen durch _________________________.
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§ 1 Ausgangslage
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§ 2 Kindesunterhalt
1. |
Der Ersch. zu 1 verpflichtet sich, für das Kind K _________________________ einen monatlichen, jeweils im Voraus fälligen in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen. |
2. |
Die Festsetzung des Unterhalts erfolgte auf der Grundlage des Einkommens der Ersch. zu 1 und 2 wie folgt: |
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Einkommen des Ersch. zu 1 _________________________ |
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Einkommen der Ersch. zu 2 _________________________ |
3. |
Die Erschienenen sind darüber einig, dass dem Ersch. zu 3 über die vorstehenden Zahlungen hinaus keine Unterhaltsansprüche zustehen. Der Ersch. zu 3 verzichtet vorsorglich auf etwaige weitere Unterhaltsansprüche. Die Ersch. zu 1 und 2 nehmen den Verzicht hiermit an. |
4. |
Wir stellen dazu fest, dass der Ersch. zu 3 ein Studium erst in einem Jahr zum Wintersemester _________________________ mit einer noch nicht feststehenden Fachrichtung aufnehmen wird. Wir wünschen aber, dass unser Sohn durch Praktika verschiedene Berufsbereiche kennenlernt. Soweit diese nicht, wie üblich, ohne Bezahlung, sondern unter Zahlung eines Gehaltes ausgeübt werden, wird das entsprechende Einkommen unter Abzug eines Betrages von 90 EUR monatlich für eigene Aufwendungen des Ersch. zu 3 auf die Zahlungspflicht des Ersch. zu 1 angerechnet. Wir sind darüber einig, dass der Ersch. zu 3 insoweit nicht verpflichtet ist, bis zum Studienbeginn einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um seine Bedürftigkeit zu beseitigen. Der Ersch. zu 3 ist verpflichtet, sich für die Zeit bis zum Beginn des Studiums um entsprechende vollzeitliche Praktika zu bemühen. |
(Urkundsausgang, Unterschriften)