Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 2.13: Keine Anwendung des Anscheinsbeweises nach den Regeln der ZPO

Das erkennende Gericht hat gem. Art. 22 Abs. 1 Rom-II-VO die Beweislastregelungen und gesetzlichen Vermutungen des ausländischen Rechts zu beachten, auch wenn diese in der ausländischen ZPO geregelt sind. Durch den autonom auszulegenden Art. 22 Abs. 1 Rom-II-VO sind Beweislastregeln als materiell-rechtliche Vorschrift anzusehen, auch wenn deren Rechtsnatur im nationalen Recht als prozessrechtlich angesehen wird (AG Geldern, Urt. v. 27.10.2010 – 4 C 356/10 – juris). Gem. Art. 22 Abs. 1 Fall 2 Rom-II-VO hat das erkennende Gericht nicht nur die gesetzlich festgeschriebenen Beweislastregeln des ausländischen Rechts anzuwenden, sondern auch die in der dortigen Rechtspraxis aufgestellten tatsächlichen Vermutungen, auf die die Rechtsprechung aufgrund der Lebenserfahrung einen Anscheinsbeweis gründet. Wendet ein deutsches Gericht ausländisches Recht an, hat es dabei nicht nur den Gesetzeswortlaut zu beachten, sondern auch die Rechtswirklichkeit dieser Vorschriften, die sich insbesondere aus deren Anwendung in der ausländischen Rechtsprechung ergibt.

Es gilt zu der Prüfung, ob die Grundsätze des Anscheinsbeweises Anwendung finden, mithin das Recht des Staates _________________________. Danach gelten folgende Grundsätze: _________________________.

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