Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Stefan Lunk, 5. Aufl. 2025 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 2.14: Betriebsvereinbarung zur Budgetierung der Betriebsratskosten
Zwischen
dem Betriebsrat der X-GmbH, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________
– im Folgenden: Betriebsrat –
und
der X-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer _________________________
– im Folgenden: Arbeitgeber –
wird folgende
Betriebsvereinbarung zur Budgetierung der Betriebsratskosten
vereinbart:
Präambel
Grundlage und Ziel dieser Vereinbarung ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Vereinbarung soll dazu beitragen, Konflikte über die Kostenerstattung gemäß § 40 BetrVG zu vermeiden und für beide Parteien eine administrative Vereinfachung bewirken.
§ 1 Budget
(1) Dem Betriebsrat wird ein jährliches Budget als Vorschuss auf die gemäß § 40 BetrVG im Geschäftsjahr zu erwartenden Kosten für die Tätigkeit des Betriebsrats (§ 40 Abs. 1 BetrVG) und den Sachaufwand des Betriebsrats (§ 40 Abs. 2 BetrVG) zur Verfügung gestellt.
(2) In Orientierung an den Gesamtkosten des Betriebsrats für o.g. Bereiche in den vergangenen drei Jahren i.H.v. durchschnittlich _________________________ EUR wird das Gesamtbudget für das Jahr 2009 auf _________________________ EUR festgelegt. Hiervon sind für die einzelnen Teilbereiche folgende Beträge vorgesehen:
1. |
Kosten des Betriebsrats
a) |
Allgemeine Geschäftsführungskosten: _________________________ Euro |
b) |
Kosten für Rechts- und Regelungsstreitigkeiten: _________________________ Euro |
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2. |
Aufwendungen der Betriebsratsmitglieder
a) |
Reise- und Fahrtkosten: _________________________ Euro |
b) |
Schulungskosten: _________________________ Euro |
c) |
Kosten bei Rechtsstreitigkeiten: _________________________ Euro |
d) |
Sonstige: _________________________ Euro |
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3. |
Sachaufwand: _________________________ Euro |
(3) Die Abteilung Rechnungswesen wird vom Arbeitgeber angewiesen, auf Anforderung des Betriebsrats Zahlungen für den Betriebsrat auszuführen, bis das Gesamtbudget aufgebraucht ist. Die in Abs. 2 vorgesehenen Teilbudgets sind für den Betriebsrat lediglich ein Anhaltspunkt und nicht bindend. Ist das Gesamtbudget im laufenden Kalenderjahr ausgeschöpft, werden weitere Zahlungen nur auf Antrag des Betriebsrats geleistet. Der Antrag ist an den Arbeitgeber zu richten und die Erforderlichkeit der Kosten zu begründen.
(4) einfügen, falls Arbeitgeber dies akzeptiert: Unterschreitet der Betriebsrat das Gesamtbudget, kann der Restbetrag für ein für alle Beschäftigten abzuhaltendes Betriebsfest oder für eine Spende für eine gemeinnützige Einrichtung verwendet werden.
§ 2 Abrechnung
(1) Über die Verwendung des Budgets wird monatlich abgerechnet. Der Betriebsrat legt dem Arbeitgeber zum Ende eines jeden Monats eine Abrechnung über die Verwendung des Budgets im Vormonat samt Belegen vor. Zu diesem Zweck führt der Betriebsrat eine laufende Excel-Tabelle nach anliegendem Muster. Belege werden nummeriert in einem Ordner abgeheftet. Neben der Tabelle und dem Belegordner hat der Betriebsrat dem Arbeitgeber eine Übersicht über die Gesamtausgaben unterteilt nach Teilbudgets vorzulegen. (Alternative: Zu diesem Zweck verwendet der Betriebsrat die Software _________________________, so dass die Verwendung des Budgets jederzeit für Betriebsrat und Finanzbuchhaltung im normalen Kontenplan einsehbar ist. Alle Ausgabenbelege sind vom Betriebsrat aufzubewahren und dem Arbeitgeber auf Verlangen vorzulegen.)
(2) Mit Ausnahme von Reisekosten, die nach der betrieblichen Reisekostenordnung pauschal abgerechnet werden können, sind alle Ausgaben einzeln aufzuführen und zu belegen.
§ 3 Anpassung
Der Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat bis zum 31.06. jedes Jahres die Höhe des Budgets für das folgende Jahr mit. Die Höhe richtet sich nach den Gesamtausgaben des Vorjahres abzüglich der vom Arbeitgeber nicht als erforderlich anerkannten Kosten.
§ 4 Kündigung
(1) Beide Parteien können diese Vereinbarung mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich kündigen. Im Falle der Kündigung werden im auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahr wieder alle anfallenden erforderlichen Kosten der Betriebsratstätigkeit einzeln abgerechnet und erst nach Prüfung der Erforderlichkeit vom Arbeitgeber ausgezahlt.
(2) Der Arbeitgeber ist jederzeit zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn der Betriebsrat seinen Abrechnungspflichten gem. § 2 dieser Vereinbarung nicht genügt oder sich aus der Abrechnung objektive Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Betriebsrat das Budget treuwidrig für nicht erforderliche oder unverhältnismäßige Ausgaben verwendet. In diesem Fall sind mit sofortiger Wirkung alle Kosten einzeln abzurechnen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1.1.2011 in Kraft und findet somit erstmalig für das Geschäftsjahr 2011 Anwendung.
(Ort, Datum)
(Unterschriften)