Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Verkehrsrecht, Jens Tietgens, Michael Nugel, 9. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 2.15: Antrag auf einstweilige Einstellung bei Einspruch gem. § 719 Abs. 1 i.V.m. § 707 ZPO
An das
Amts-/Landgericht
in _________________________
In Sachen
_________________________ ./. _________________________
Az: _________________________
beantrage ich im Namen und in Vollmacht des Beklagten,
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die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts _________________________ vom _________________________, Az: _________________________, ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. |
Begründung:
Durch das oben bezeichnete Versäumnisurteil wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger _________________________ EUR nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem _________________________ zu zahlen. Dieses Urteil ist dem Beklagten am _________________________ zugestellt worden. Er hat dagegen, vertreten durch den Unterzeichner, am _________________________ form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Der Kläger betreibt gleichwohl die Zwangsvollstreckung aus dem Titel.
Die Zwangsvollstreckung ist einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Das Versäumnisurteil ist in nicht gesetzlicher Weise ergangen. Das Gericht, das das Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren erlassen hat (§ 331 Abs. 3 ZPO), hat ausweislich der Akten das Versäumnisurteil ausgefertigt, bevor die Frist zur Verteidigungsanzeige (§ 276 Abs. 1 ZPO) abgelaufen war. Die Frist wäre ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. _________________________ GA) am _________________________ abgelaufen gewesen (§ 276 Abs. 1 ZPO). Bereits am _________________________, den _________________________, ging die Verteidigungsanzeige ausweislich des Eingangsstempels bei Gericht ein. Noch am selben Tag hat der Richter (offensichtlich in Unkenntnis der Verteidigungsanzeige) das Versäumnisurteil unterschrieben und in den Geschäftsgang gegeben. Bereits am _________________________ wurde es dem Beklagten zugestellt (Bl. _________________________ GA).
Der Beklagte ist auch nicht in der Lage, Sicherheit zu leisten. Die Vollstreckung würde ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen (§ 707 Abs. 1 S. 2 ZPO). Wie dem Gericht in der Einspruchsschrift bereits ausführlich dargelegt wurde, ist die Forderung des Klägers völlig "aus der Luft gegriffen". Es ist deshalb mit Sicherheit zu erwarten, dass das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werden wird.
Der Beklagte verfügt derzeit über keinerlei finanzielle Mittel, weil _________________________, und er ist kreditunwürdig.
Zur Glaubhaftmachung beziehe ich mich auf die beigefügte eidesstattliche Versicherung des Beklagten und auf die beigefügte Bescheinigung der _________________________-Bank.
Rechtsanwalt