Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1651 Praxis des Arbeitsrechts, Kunz/Henssler/Nebeling/Beck, 7. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 21.6: Betriebsvereinbarung über das Betriebliche Vorschlagswesen
Betriebsvereinbarung
Zwischen
der Firma _________________________, vertreten durch _________________________ (Geschäftsführung, Vorstand)
und
dem Betriebsrat (Gesamt- oder Konzernbetriebsrat) der Firma _________________________
wird gem. § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG i.V.m. § 88 BetrVG folgende Betriebsvereinbarung über ein betriebliches Vorschlagswesen geschlossen:
§ 1
Persönlicher Geltungsbereich
Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer-innen i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG.
§ 2
Verbesserungsvorschlag
(1) Als Verbesserungsvorschlag i.S.d. Betriebsvereinbarung ist jede Idee und Anregung anzusehen, die dazu beiträgt, einen betrieblichen Zustand zu verbessern, es sei denn, sie ist patent- oder gebrauchsmusterfähig oder sie stellt einen qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlag i.S.d. § 20 Abs. 1 ArbnErfG dar.
(2) Als Verbesserungsvorschlag gelten insbesondere Anregungen
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zur Steigerung der Produktion und der Produktivität, |
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zur Kostensenkung bei Material, Energie und Arbeitszeit, |
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zur Vereinfachung und Erleichterung von Arbeitsverfahren, Arbeitsmethoden und Arbeitsplatzgestaltung, |
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zur Verbesserung der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und Erhöhung der Betriebssicherheit, |
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zum Einsatz und zur besseren Ausnutzung maschineller und anderer technischer Hilfsmittel aller Art, |
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zur Verbesserung des Umweltschutzes. |
§ 3
Einreichen von Verbesserungsvorschlägen
(1) Verbesserungsvorschläge können von einzelnen Belegschaftsmitgliedern oder als Gruppenvorschlag von einer Gruppe schriftlich oder mündlich bei der Geschäftsstelle bzw. dem Beauftragten für das betriebliche Vorschlagswesen, ggf. unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Vordrucke für Verbesserungsvorschläge, eingereicht werden.
(2) Die Bearbeitung des Verbesserungsvorschlages erfolgt i.d.R. mit Namensnennung der einreichenden Person, es sei denn, die Bearbeitung soll ausdrücklich anonym erfolgen.
§ 4
Geschäftsstelle für betriebliches Vorschlagswesen
(1) Der Arbeitgeber hat eine Geschäftsstelle zu bilden, die aus dem Beauftragten für betriebliches Vorschlagswesen und ggf. weiteren Mitarbeitern besteht.
(2) Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:
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Die eingereichten Verbesserungsvorschläge zu registrieren und zu bestätigen. |
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Den Vorschlagseinreichern bei der Abfassung und Formulierung ihrer Vorschläge zur Seite zu stehen. |
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Die Schutzfähigkeit der Verbesserungsvorschläge ggf. i.V.m. einer Patentabteilung zu überprüfen. |
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Die eventuell erforderlichen Stellungnahmen der Vorgesetzten der einreichenden Person, Abteilungsleiter und der Fachgutachter einzuholen. |
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Die Sitzungen der Bewertungskommission vorzubereiten. |
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Sämtliche (Werbe-) Maßnahmen für das betriebliche Vorschlagswesen im Betrieb zu intensivieren und zu fördern. |
§ 5
Bewertungskommission
(1) Die Bewertungskommission setzt sich aus der gleichen Anzahl von Vertretern der Arbeitgeber- wie auch der Arbeitnehmerseite zusammen. Die Letzteren benennt der Betriebsrat. Den Vorsitz führt der Beauftragte für das betriebliches Vorschlagswesen (Alternative: je ein Arbeitgeber- und ein Arbeitnehmervertreter wechseln sich jährlich im Vorsitz ab).
(2) Die Bewertungskommission entscheidet über die Annahme oder Ablehnung des vorgelegten Verbesserungsvorschlages und setzt die Prämien fest. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens je die Hälfte der Arbeitgeber- und Arbeitnehmermitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden entscheidet.
(3) Die Bewertungskommission kann Gutachten anfordern und Sachverständige beratend hinzuziehen.
(4) Die Sitzungen der Bewertungskommission sind nicht öffentlich, die Beratungen sind vertraulich zu behandeln.
§ 6
Bewertung und Prämierung der Verbesserungsvorschläge
(1) Voraussetzung für die Prämierung eines Verbesserungsvorschlages ist, dass er vom Arbeitgeber durchgeführt wird. Hat der Arbeitgeber die Nichtverwertung zu vertreten, so ist der Verbesserungsvorschlag so zu vergüten, als ob er durchgeführt worden wäre.
(2) Bemessungsgrundlage für Verbesserungsvorschläge mit errechenbarem Nutzen (Kostenvorteil) ist der wirtschaftliche Nutzen abzüglich der Aufwendungen, die mit der Verwirklichung des Verbesserungsvorschlages verbunden sind. Der Bemessungszeitraum für die Nutzenermittlung ist ein Jahr, i.d.R. das erste Jahr nach der Einführung des Verbesserungsvorschlages. Die (Grund-)Prämie beträgt _________________________ % der Jahresnettoeinsparung (eventuell noch weitere Faktoren wie Auf- oder Abschläge).
(3) Die Bemessungsgrundlage für Verbesserungsvorschläge mit nicht errechenbarem Nutzen (Kostenvorteil) richtet sich nach folgender Bewertungstabelle: _________________________
(4) Verbesserungsvorschläge, die nicht ausgeführt werden können oder keinen Nutzen (Kostenvorteil) bringen, bei denen jedoch ein persönliches Bemühen der einreichenden Per...