Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1129 Anwaltformulare Vorsorgevollmachten, Horn, 2. Aufl. 2022 (zerb verlag)
Muster 22.5: Herausgabeklage
An das Landgericht
Klage
des _________________________
gegen
_________________________
Namens und in Vollmacht des Klägers erheben ich Klage und werden im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach der am _________________________ verstorbenen _________________________, bestehend aus den Parteien und _________________________ einen Betrag i.H.v. _________________________ EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem _________________________ im Wege der Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts _________________________ zu zahlen.
Begründung:
I. Sachverhalt
Die Parteien und _________________________ sind Miterben ihrer am _________________________ verstorbenen Mutter.
Die Erblasserin hatte dem Beklagten eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt. Wir überreichen hierzu in Abschrift
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not. Urkunde des Notars _________________________, UR _________________________, Anlage K. |
Die Vollmacht ermächtigte den Beklagten auch zu Vermögensverfügungen. In der Zeit vom _________________________ bis _________________________ machte der Beklagte Gebrauch von der Vollmacht und überwies sich unter anderem den im Antrag bezifferten Betrag auf sein Bankkonto.
Aus der vorgelegten Rechnungslegung ergibt sich nicht, dass der überwiesene Betrag für die Erblasserin verwendet wurde. Die Erblasserin verfügte über eine hohe Rente, von der sie ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte. Auf ihre Ersparnisse brauchte sie nicht zurückgreifen. Es ist daher auszuschließen, dass das Geld für Zwecke der Erblasserin verwendet worden ist.
II. Rechtliche Würdigung
Die Erbengemeinschaft hat gegen den Beklagten einen Herausgabeanspruch gemäß §§ 1922, 667 BGB (OLG Brandenburg BeckRS 2013, 06305).
Diesen kann der Kläger gemäß § 2039 S. 1 BGB im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft geltend machen (Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2039 Rn 6).
Der Beklagte hat die oben genannten Geldbeträge aus der Geschäftsbesorgung für die Erblasserin erlangt. Das Geld ist von ihm persönlich unter Vorlage der notariellen Vorsorgevollmacht und auf ein auf seinen Namen lautendes Konto überwiesen worden. Für die auftragsgemäße Verwendung der Geldbeträge ist er darlegungs- und beweispflichtig (BGH NJW-RR 2008, 1373 Rn 15).
Hierzu hat sich der Beklagte bislang nicht geäußert.
Der Anspruch ist überdies aus §§ 812 Abs. 1, 1922 BGB begründet. Der Beklagte hat die Geldbeträge auf Kosten der Erblasserin erlangt. Ein Rechtsgrund dafür bestand nicht. Insbesondere hat die Erblasserin dem Beklagten das Geld nicht geschenkt. Eine Schenkung müsste der Beklagte beweisen (BGH ZEV 2014, 555 Rn 14; BGHZ 169, 377 Rn 12 = ZEV 2007, 182).
Rechtsanwalt