Normenkette
BGB §§ 666-667, 812, 1922, 2039
Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 21.06.2013) |
Tenor
Die Berufung gegen das am 21.6.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des LG Kiel wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Berufungsklägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Gründe
I. Die Klägerin und die Beklagte sind Töchter der am 2.12.2010 in Kiel verstorbenen A. Der Ehemann der Erblasserin und Vater der Parteien ist bereits am 8.4.1985 verstorben. Die Klägerin und die Beklagte sind im Wege der gesetzlichen Erbfolge jeweils zur Hälfte Erben der Erblasserin geworden.
Die Erblasserin erklärte in einer von ihr unterzeichneten schriftlichen Erklärung vom 2.10.2009, dass ein bestimmtes Depotkonto und zwei bestimmte Sparbücher aufgelöst und die freiwerdenden Beträge zum Ankauf von Gold verwendet werden sollten, das sie zu ihren Händen erbat. In dieser Erklärung heißt es weiter, dass sie mit der Abwicklung ihre Tochter ... (die Beklagte) beauftrage. Die Beklagte - der die Erblasserin bereits früher Bankvollmacht erteilt hatte - erhielt von ihrer Mutter unter dem 18.11.2009 auch eine schriftliche Vorsorgevollmacht. Die Parteien streiten über die Verwendung bzw. den Verbleib von Abhebungen, die die Beklagte von Konten der Erblasserin seit dem 23.11.2009 vorgenommen hat, und darüber, ob die Beklagte nach dem unstreitigen Ankauf der Goldbarren im Dezember 2009 diese der Erblasserin übergeben hat.
Die Klägerin hat zunächst im Wege der Stufenklage einen Auskunftsanspruch geltend gemacht. Der Auskunftsanspruch ist für erledigt erklärt worden. Sie hat sodann erstinstanzlich Zahlung und Herausgabe von Goldbarren jeweils an die Erbengemeinschaft verlangt, bzw. - für den Fall, dass die Herausgabe nicht erfolgt - weitere Zahlung entsprechend dem Wert der Goldbarren.
Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien erster Instanz und ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der dortigen Bezugnahmen verwiesen.
Das LG hat entschieden, dass die Klage zum großen Teil Erfolg hat. Die Klägerin könne von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus dem Auftragsverhältnis i.V.m. § 2039 BGB Herausgabe der Goldbarren an die Erbengemeinschaft verlangen. Die Beklagte habe nicht bewiesen, die Goldbarren der Erblasserin übergeben zu haben. Bedenken gegen die Richtigkeit des Beklagtenvorbringens ergäben sich bereits daraus, dass die Beklagte ihren Ehemann erst spät, nämlich im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.3.2013 als Zeugen benannt habe. Der Zeuge habe die Übergabe auch nicht glaubhaft bestätigt. Es bestünden Widersprüche zwischen den Ausführungen der Beklagten in ihrer persönlichen Anhörung und der Zeugenaussage ihres Ehemannes. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe ihr Ehemann ausdrücklich in Abrede gestellt, gesehen zu haben, was mit den Goldbarren im Zimmer der Erblasserin geschehen sei. Auch bezüglich der Sicherheit einer Aufbewahrung der Goldbarren in dem Pflegeheimzimmer der Erblasserin divergierten die Ausführungen der Beklagten und ihres Ehemannes. Außerdem könne die Klägerin aus den eingangs genannten beiden Rechtsgründen auch die Zahlung an die Erbengemeinschaft i.H.v. 8.893,98 EUR verlangen. Von den unstreitig von der Beklagten in der Zeit vom 22.12.2009 bis zum Tod der Erblasserin vorgenommenen Abhebungen vom Konto der Erblasserin i.H.v. 31.236,65 EUR seien insgesamt 22.342,67 EUR abzuziehen (Heimkosten: 16.500 EUR; Taschengeld/Lebensunterhalt: 3.300 EUR; Miete für die bisherige Wohnung: 1.758,40 EUR; Kurzzeitpflege: 227,20 EUR; Auflösung der Mietwohnung: 479,72 EUR und 77,35 EUR), so dass sich ein Abhebungsbetrag i.H.v. 8.893,98 EUR ergebe, dem keine weiteren Ansprüche der Beklagten gegenüberstünden. Weitere Aufwendungen der Beklagten seien nicht dargelegt worden. Eine Abrede zwischen der Beklagten und der Erblasserin, die Beklagte könne sich für Pflege- und Hilfsleistungen sowie für den Fahrtkostenaufwand Gelder abheben, sei ebenfalls weder hinreichend dargelegt noch durch die Vernehmung des Ehemannes als Zeugen bewiesen worden. Die Beklagte habe keinen Zeitaufwand an Betreuungsleistungen dargelegt, der über das zwischen Eltern und Kindern übliche Maß hinausgehe. Auch der Ehemann habe in seiner Zeugenvernehmung keine präzisen Angaben dazu machen können, was die Erblasserin und die Beklagte möglicherweise besprochen hätten.
Das LG hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 22.3.2013 (Bl. 167 d.A.) und vom 6.7.2013 (Bl. 181 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die beiden Sitzungsniederschriften (Bl. 162 - 169 bzw. Bl. 179 - 184 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingereichte un...