Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Stefan Lunk, 5. Aufl. 2025 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 2.29: Betriebsvereinbarung zu flexibler Arbeitszeit/Langzeitkonten
Zwischen _________________________ (Name, Adresse Arbeitgeber)
und
dem Betriebsrat der _________________________ (Name Arbeitgeber) des Betriebs _________________________,
wird zur Regelung flexibler Arbeitszeit und Einführung von Langzeitkonten folgende Vereinbarung getroffen:
Präambel
Geschäftsführung und Betriebsrat haben sich auf die Einführung eines Modells der flexiblen Arbeitszeitgestaltung mit Langzeitkonto geeinigt. Die Betriebsparteien sind sich einig, dass hierdurch einerseits den betrieblichen Notwendigkeiten einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung nach den tatsächlichen Kapazitätsanforderungen Rechnung getragen und gewährleistet werden soll, dass eine am Arbeitsaufkommen orientierte, wirtschaftlich sinnvolle Auslastung der Mitarbeiter stattfindet. Gleichzeitig soll den Interessen der Mitarbeiter an einer flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit innerhalb des vorgegebenen Rahmens Rechnung getragen werden.
Die Einführung des Langzeitkontos soll den Mitarbeitern ermöglichen, durch langfristige Ansparung von Arbeitszeitguthaben eine bezahlte Freistellung von entsprechender Dauer zu erhalten. Das Langzeitkonto soll insbesondere die Möglichkeit zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit schaffen.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für die Mitarbeiter/Innen – nachfolgend Mitarbeiter – im Betrieb _________________________. Sie gilt nicht für _________________________ (z.B. Praktikanten/Auszubildende und) leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Sie gilt nicht für Leiharbeitnehmer.
§ 2 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, Verteilung der Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird auf Basis der tariflichen Öffnungsklausel gemäß _________________________ (Bezugnahme auf konkrete tarifliche Klausel) für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter auf _________________________ Stunden festgelegt.
Alternativ – bei tariflicher Regelung ohne Öffnungsklausel: Es gilt die wöchentliche Arbeitszeit nach _________________________ (Bezugnahme auf konkrete tarifliche Klausel).
Fehlt tarifliche Regelung/Tarifbindung: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter derzeit _________________________ Stunden. Bei Mitarbeitern mit einer vertraglich, abweichend vereinbarten Arbeitszeit gilt die jeweils vertraglich vereinbarte Dauer der Arbeitszeit.
(2) Arbeitszeit ist die Zeit, innerhalb derer der Mitarbeiter verpflichtet ist, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung anzubieten. Hierzu gehören auch:
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Umkleidezeiten, soweit das Anlegen der Arbeitskleidung aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht bzw. aufgrund behördlicher Genehmigungsvorschriften vorgeschrieben ist – wie im Bereich _________________________ – oder für die Tätigkeitsausübung erforderlich ist – wie im Bereich _________________________ (z.B. Bereich mit starker Verschmutzung, für den der Arbeitgeber gesonderte Dienstkleidung zur Verfügung stellt und das Waschen übernimmt). Gleiches gilt für Umkleidezeiten im Bereich _________________________ (z.B. Bereich, in dem das Tragen der Dienstkleidung im Interesse des Arbeitgebers liegt). |
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Reisezeit, soweit diese (z.B. bei Außendienstmitarbeitern) zu den vertraglich geschuldeten Pflichten gehört bzw. der Mitarbeiter während der Reisezeit Arbeitsleistungen zu erbringen hat. |
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Dienstreisezeiten, soweit während der Dienstreisezeit Arbeitsleistung erbracht wird, der Mitarbeiter erreichbar sein soll und selbst ein Verkehrsmittel steuert. Grundsätzlich gilt, dass der Mitarbeiter außerhalb seiner individuellen Arbeitszeit während der Reisezeit bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Bus, Bahn, Flugzeug) oder Taxi (oder andere Fahrdienste) nicht erreichbar sein soll, sondern diese Reisezeit vielmehr für seine private Lebensgestaltung nutzen kann. |
(3) Pausenzeit ist die (ggf.: unbezahlte) Unterbrechung der Arbeitszeit, während derer der Mitarbeiter weder Arbeit leisten noch sich zur Arbeitsleistung bereithalten muss, sondern in der er sich ausruhen kann.
(4) Die betriebliche Arbeitszeit wird regelmäßig auf die Werktage Montag bis Freitag festgelegt (ggf.: im Ausnahmefall zusätzlich auf Samstag) (alternativ: Die Arbeitszeit wird regelmäßig auf Montag bis Samstag festgelegt). Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen kann bei betrieblicher Notwendigkeit mit Zustimmung des Betriebsrats eine Arbeitszeitanordnung an (ggf.: Samstagen,) Sonn- und Feiertagen erfolgen.
(5) Die regelmäßige tägliche Soll-Arbeitszeit, d.h. die vertraglich regelmäßig geschuldete Arbeitszeit, beträgt bei Vollzeit 1/5 (alternativ: 1/6) der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1. Bei der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit soll die tägliche Ist-Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten, sie kann bis zu zehn Stunden betragen. Bei Teilzeittätigkeit erfolgt eine entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus der individuellen Vereinb...