Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1711 AnwaltFormulare Familienrecht, Horndasch, 8. Aufl. 2022 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 2.32: Erteilung einer Generalvollmacht
Verhandelt am _________________________
Zu _________________________
Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts _________________________
_________________________
erscheint
Herr A _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________
ausgewiesen durch _________________________
Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.
Die Erschienene bat den Notar um die Beurkundung einer
Generalvollmacht
und erklärte zu notariellem Protokoll:
Hierdurch bevollmächtige ich, meine Ehefrau, Frau A _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________,
mich in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Diese Vollmacht kann für einzelne, von dem Bevollmächtigten zu bestimmende Rechtsgeschäfte übertragen werden.
Die Bevollmächtigte ist befugt, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen und als Vertreter Dritter vorzunehmen. Die Vollmacht soll durch meinen Tod nicht erlöschen.
Der Bevollmächtigten ist eine Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen.
Der Notar hat den Erschienenen über die Bedeutung, die rechtliche Tragweite, insbesondere die Rechtsfolgen und die Auswirkungen der Generalvollmacht abschließend noch einmal ausführlich belehrt. Der Erschienene ist sich der Tragweite der Vollmacht bewusst und wünscht gleichwohl die Beurkundung der Vereinbarung auch unter Inkaufnahme möglicher zukünftig daraus erwachsener Nachteile.
… (ggf. weitere abschließende Hinweise/Durchführung) …
Das Protokoll ist den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterschrieben:
Eine solche Vollmacht kann auch zeitlich begrenzt werden, weil etwa der Ehemann für eine Zeit als Berufssoldat in das Ausland abkommandiert worden ist oder andere Gründe zeitweiser Abwesenheit vorliegen.
Ebenso ist die sachliche Begrenzung möglich, wenn beispielsweise einer der Eltern Mediziner ist und deshalb für Fragen ärztlicher Behandlung und/oder Eingriffe dieser Elternteil bevollmächtigt sein soll.
Unbeschadet davon können Eltern natürlich auch Dritten Vollmachten erteilen, die partiell oder vollständig die Bereiche elterlicher Sorge erfassen.