Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Stefan Lunk, 5. Aufl. 2025 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 2.35: Betriebsvereinbarung Vergütung außertariflicher Angestellter
Zwischen
der _________________________ (Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens)
– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –
und dem Betriebsrat der _________________________ (Bezeichnung des Unternehmens), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________
– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –
wird folgende Betriebsvereinbarung über die Vergütung der außertariflichen Angestellten geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Betriebsvereinbarung gilt in persönlicher Hinsicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs, deren Tätigkeit die Merkmale der höchsten tariflichen Entgeltgruppe der im Betrieb anwendbaren Vergütungstarifverträge übersteigt und deren Arbeitsverhältnisse deshalb nicht vom persönlichen Anwendungsbereich dieser Tarifverträge erfasst sind (nachfolgend "außertarifliche Angestellte" genannt), mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
(2) Die Betriebsvereinbarung gilt in sachlicher Hinsicht für die Ausgestaltung der Vergütung der außertariflichen Angestellten.
(3) Soweit im Folgenden die männliche Bezeichnung verwendet wird, gilt die Betriebsvereinbarung auch für weibliche Angestellte; die Verwendung der männlichen Bezeichnung dient ausschließlich der Vereinfachung.
§ 2 Vergütungsgruppen
(1) Für die Vergütung der außertariflichen Angestellten werden Vergütungsgruppen gebildet, in die sie eingruppiert werden. Die Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe richtet sich danach, ob bestimmte Merkmale erfüllt werden, die in einer Vergütungsgruppe aufgestellt sind.
(2) Es bestehen folgende Vergütungsgruppen:
Vergütungsgruppe I
Angestellte, deren Arbeitsaufgaben eine abgeschlossene kaufmännische Lehre voraussetzen, und die eine Budgetverantwortung von über _________________________ EUR oder Personalverantwortung für mindestens _________________________ Mitarbeiter haben.
Vergütungsgruppe II
Angestellte, deren Arbeitsaufgaben ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder Hochschulstudium oder eine ähnliche Ausbildung voraussetzen, und die eine Budgetverantwortung von über _________________________ EUR oder Personalverantwortung für mindestens _________________________ Mitarbeiter haben.
Vergütungsgruppe III
Angestellte, die eine Abteilung mit mindestens _________________________ Mitarbeitern oder ein Projektteam mit mindestens _________________________ Projektmitarbeitern leiten.
Vergütungsgruppe IV
_________________________
§ 3 Eingruppierungsgrundsätze
(1) Die Eingruppierung der außertariflichen Angestellten in eine Vergütungsgruppe erfolgt nach den übertragenen und ausgeübten Tätigkeiten, nicht nach der Bezeichnung des Arbeitsplatzes. Dabei sind die überwiegend ausgeübten Tätigkeiten maßgeblich.
(2) Nach Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung ist die Eingruppierung der außertariflichen Angestellten in die neuen Vergütungsgruppen innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten unter Berücksichtigung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats, die in nachfolgendem § 4 geregelt sind, vorzunehmen. Zur Vermeidung von Streitigkeiten über die Eingruppierung einzelner Angestellter im Rahmen dieser Beteiligung haben die Parteien für die in der Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung genannten Stellen eine Vorauswahl für ihre Eingruppierung getroffen. Die Parteien werden diese Liste regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihre Aktualität hin überprüfen.
(3) Die Eingruppierung neuer außertariflicher Angestellter in die unter § 2 beschriebenen Vergütungsgruppen erfolgt bei deren Einstellung – ebenfalls unter Berücksichtigung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats, die in nachfolgendem § 4 geregelt sind. Bei dieser Eingruppierung wird sich der Arbeitgeber an der geplanten tatsächlichen Tätigkeit des neuen Angestellten orientieren und die Zuordnung anhand einer in der Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung gelisteten Stelle vornehmen, sofern die geplante Tätigkeit dieser Stelle entspricht.
(4) Der Arbeitgeber überprüft in regelmäßigen Zeitabständen, längstens aber nach jeweils zwei Jahren, ob sich die Tätigkeit der einzelnen außertariflichen Angestellten in der Zwischenzeit derart stark geändert hat, dass eine neue Eingruppierung entsprechend der geänderten Tätigkeit vorgenommen werden muss. Eine solche Änderung der Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sie die Qualität einer Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG hat. Hat sich die Tätigkeit entsprechend geändert, ist eine Umgruppierung des betreffenden außertariflichen Angestellten unter Berücksichtigung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Versetzung und Umgruppierung gemäß nachfolgendem § 4 vorzunehmen.
§ 4 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
(1) Bei der Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung der außertariflichen Angestellten wird der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß §§ 99 f. BetrVG beteiligen.
(2) Der Betriebsrat ist über neue Stellen, die im Betrieb für a...