Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Stefan Lunk, 5. Aufl. 2025 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 2.4: Rahmenvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen, § 28a BetrVG
Zwischen
dem Betriebsrat der X-GmbH, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________
– im Folgenden: Betriebsrat –
und
der X-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer _________________________
– im Folgenden: Arbeitgeber –
wird gemäß § 28a BetrVG folgende Rahmenvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben an die Arbeitsgruppe Außendienst getroffen:
§ 1 Geltungsbereich und Zusammensetzung der Arbeitsgruppe
Diese Rahmenvereinbarung gilt für die Arbeitsgruppe Außendienst. Die Arbeitsgruppe setzt sich aus allen im Außendienst tätigen Mitarbeitern des Betriebs in _________________________ (Ort) zusammen. Dies sind zurzeit folgende Mitarbeiter:
_________________________
Veränderungen der personellen Zusammensetzung der Arbeitsgruppe teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat unverzüglich mit.
§ 2 Aufgabenübertragung
Der Arbeitsgruppe können durch schriftlichen Übertragungsbeschluss des Betriebsrats gemäß § 28a Abs. 1 BetrVG folgende Aufgaben übertragen werden:
▪ |
Gestaltung der Arbeitszeit, namentlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) |
▪ |
Regelung des Urlaubsplans |
▪ |
gruppenspezifische Berufsbildungsmaßnahmen |
▪ |
Einführung und Anwendung gruppenspezifischer technischer Überwachungseinrichtungen |
§ 3 Organisation der Arbeitsgruppe
(1) Die Arbeitsgruppe wählt als Ansprechpartner für Betriebsrat und Arbeitgeber einen Arbeitsgruppensprecher und einen Stellvertreter. Für die Wahl gelten §§ 26 Abs. 1, 29 Abs. 1 BetrVG entsprechend. Der Wahlvorstand wird vom Betriebsrat ernannt. Der Arbeitsgruppensprecher bzw. sein Stellvertreter vertreten die Arbeitsgruppe gegenüber Arbeitgeber und Betriebsrat, § 26 Abs. 2 BetrVG gilt entsprechend.
(2) Für die vom Arbeitsgruppensprecher einberufenen Sitzungen der Arbeitsgruppe gelten § 29 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, 4 und § 30 BetrVG entsprechend. Bei jeder Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, § 34 BetrVG gilt entsprechend.
(3) Beschlüsse der Arbeitsgruppe werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Arbeitsgruppe ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. § 33 Abs. 1 und 2 BetrVG gelten entsprechend.
§ 4 Gruppenvereinbarungen
Gruppenvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitsgruppe sind unverzüglich dem Betriebsrat vorzulegen. Sie treten erst in Kraft, wenn der Betriebsrat nicht innerhalb von einer Woche gegenüber Arbeitgeber und Arbeitsgruppensprecher widersprochen hat. (Alternativ: Von Arbeitgeber und Gruppensprecher unterzeichnete Gruppenvereinbarungen werden erst nach Unterzeichnung durch einen Vertreter des Betriebsrats wirksam.)
§ 5 Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitsgruppe
(1) Der Gruppensprecher informiert den Betriebsrat in einer wöchentlichen Besprechung über die Tätigkeit der Arbeitsgruppe. Eine Kopie jeder Sitzungsniederschrift gemäß § 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung ist unverzüglich an den Betriebsrat weiterzuleiten.
(2) Vertreter des Betriebsrats können an allen Verhandlungen und Arbeitsgruppensitzungen beratend teilnehmen.
§ 6 Schlussbestimmungen
Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom _________________________ in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Betriebsvereinbarung entfaltet keine Nachwirkung. Im Falle der Kündigung fallen zum Jahresende die auf die Arbeitsgruppe übertragenen Mitbestimmungsrechte wieder an den Betriebsrat zurück.