Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1125 Praxishandbuch Testamentsvollstreckung, Rott-Kornau-Zimmermann, 3. Aufl. 2022 (zerb verlag)
Muster 24.21: Vereinbarung über die Durchführung einer Testamentsvollstreckung
Vereinbarung über die Durchführung einer Testamentsvollstreckung
zwischen
der Erbengemeinschaft nach Frau/Herrn _________________________, geb. _________________________, bestehend aus
1. _________________________,
2. _________________________,
nachfolgend auch "Erbengemeinschaft" genannt
und
Frau/Herrn _________________________, wohnhaft in _________________________, _________________________,
nachfolgend auch "Testamentsvollstrecker" genannt,
sämtliche Vorstehende gemeinsam nachfolgend auch bezeichnet als "die Parteien",
betreffend den Nachlass der/des Frau/Herrn _________________________, geb._________________________, verstorben am _________________________ (Aktenzeichen: _________________________ – Nachlassgericht _________________________)
nachfolgend auch "Erblasser/in" genannt,
die/der Vorstehende gemeinsam mit ihrem/seiner am _________________________ vorverstorbenen Ehemann/Ehefrau, _________________________,
nachfolgend auch als "die Eheleute" bezeichnet.
Präambel
Am _________________________ verstarb in _________________________ Frau/Herr _________________________, geb. _________________________. Sie/Er war mit _________________________, vorverstorben am _________________________, verheiratet. Die Eheleute haben ein privates gemeinschaftliches Testament mit Datum vom _________________________ hinterlassen, das nach dem Tode des/der Herrn/Frau _________________________, unter Aktenzeichen _________________________ – Nachlassgericht _________________________ eröffnet wurde. Unter § 1 dieses Testamentes haben sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ihres gesamten Nachlasses eingesetzt. Weiterhin bestimmten in diesem Testament die Eheleute die Mitglieder der Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen zu Erben ihres gesamten Nachlasses und verfügten, dass nach dem Tode des Erstversterbenden der Überlebende möglichst bald ein Testament machen solle. Dies erfolgte durch die Erblasserin/er mittels Vermächtnisaufstellung vom _________________________, privatschriftlicher letztwilliger Verfügung vom _________________________ sowie privatschriftlicher Ergänzung vom _________________________.
In § 5 ihres gemeinschaftlichen Testamentes vom _________________________ bestimmten die Eheleute, dass das Amtsgericht _________________________ einen Testamentsvollstrecker bestellen soll. Mit Schreiben vom _________________________ hat das Amtsgericht, Abteilung für Nachlasssachen, bei dem Testamentsvollstrecker nachgefragt, ob er bereit wäre, das Amt zu übernehmen.
Dies fortgeschickt, vereinbaren die Beteiligten, was folgt.
§ 1 Grundlagen der Testamentsvollstreckung
Der Testamentsvollstrecker verpflichtet sich, innerhalb von 3 Werktagen, nachdem ihm die letzte Unterschrift eines jeden der Beteiligten der Erbengemeinschaft unter diese Vereinbarung vorliegt, gegenüber dem Amtsgericht _________________________ die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker zu erklären. Die Parteien verstehen die von den Eheleuten verfügte Testamentsvollstreckungsanordnung als Abwicklungsvollstreckung. Demgemäß ist der Testamentsvollstrecker insbesondere verpflichtet, ohne dass damit eine abschließende Beschreibung seines Aufgabenkreises verbunden wäre, umgehend etwa bestehende Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, die Wohnung der/des Erblasserin/s zu räumen und an den Vermieter herauszugeben, die Vermächtnisse zu erfüllen, Erbschaftsteuererklärungen für die Mitglieder der Erbengemeinschaft und bei entsprechender Anforderung durch das Erbschaftsteuerfinanzamt auch für die Vermächtnisnehmer abzugeben, etwaige Erbschaftsteuer zu bezahlen, den Nachlass zu verwerten und den Überschuss zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Erbengemeinschaft auszuzahlen.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die in der Präambel aufgeführten letztwilligen Verfügungen die Grundlage für ihre Zusammenarbeit sind. Im Verhältnis untereinander und zu Dritten erkennen die Mitglieder der Erbengemeinschaft die letztwilligen Verfügungen an. Sie sind dieser Vereinbarung in Kopie sowie in einer Leseabschrift beigefügt.
Nach dem Willen der Parteien soll der Testamentsvollstrecker, soweit erforderlich, zur Anerkennung und Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen bevollmächtigt sein, wenn er dies nach pflichtgemäßem Ermessen für richtig und angemessen erachtet. Er ist berechtigt und verpflichtet, von ihm etwa festgestellte Steuerverkürzungen im Wege der berichtigenden Erklärung gem. § 153 AO der Finanzverwaltung bekanntzugeben.
Im Übrigen gelten für das Amt des Testamentsvollstreckers die Bestimmungen der §§ 2197 ff. BGB, soweit sie nachstehend nicht ausdrücklich abgeändert werden.
§ 2 Nachlassverzeichnis
Im Hinblick auf den Umfang des Nachlasses sind die Erben damit einverstanden, dass der Testamentsvollstrecker das Nachlassverzeichnis in einem Zeitraum von voraussichtlich 3 Monaten ab Amtsannahmeerklärung erstellt. ...