Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1125 Praxishandbuch Testamentsvollstreckung, Rott-Kornau-Zimmermann, 3. Aufl. 2022 (zerb verlag)

Muster 24.24: Erklärung über die Annahme des Amtes als Ersatztestamentsvollstrecker und Antrag auf Erteilung eines Bestätigungsvermerks

Amtsgericht   _________________________
– Nachlassgericht –    
     
Aktenzeichen:   _________________________
Nachlasssache _________________________, geboren am _________________________, verstorben am _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

am _________________________ ist _________________________, geboren am _________________________, verstorben. Eine Sterbeurkunde liegt Ihnen vor. _________________________ war zeitlebens deutscher Staatsangehöriger.

In seinem notariellen Testament vom _________________________ (UR-Nr. _________________________ des Notars _________________________) hat _________________________ den _________________________ zu seinem Testamentsvollstrecker ernannt (§ 4 des Notartestaments). Das Testament liegt Ihnen bereits vor. Mit Schreiben vom _________________________ hat dieser die Annahme des Amtes abgelehnt.

Nach § 4 Abs. 2 des Notartestaments bin ich als Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt. Ich nehme hiermit das Amt an.

Bitte übersenden Sie mir kurzfristig eine kostenfreie[32] schriftliche Bestätigung über den Eingang der Annahmeerklärung. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis benötige ich derzeit nicht, einen entsprechenden Antrag behalte ich mir jedoch vor.

Mit freundlichen Grüßen (Testamentsvollstrecker)

[32] So OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.2.2019 – 1 W 19/17: Eine Amtsannahmebestätigung i.S.e. Eingangsbestätigung oder Niederschrift über die Amtsannahmeerklärung des Testamentsvollstreckers, stellt kein Testamentsvollstreckerzeugnis i.S.d. § 2368 BGB dar. Sie ist mit der Festgebühr gem. Nr. 12410 KV GNotKG bereits abgegolten und daher kostenfrei zu erteilen. Eine kostenrechtliche Gleichbehandlung einer Amtsannahmebestätigung und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses kommt weder in direkter noch in analoger Anwendung der Kostenvorschriften in Betracht. Vgl. Tagungsband 13. Deutscher Testamentsvollstreckertag 2019, S. 109 ff.

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