Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung einer Bescheinigung über die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes
Leitsatz (amtlich)
Die Erteilung einer Bestätigung über die Annahme des Amtes als Testamentsvollstreckers erfolgt ohne sachliche Prüfung der Voraussetzungen für die Annahme. Vielmehr wird die Bescheinigung als reine Eingangsbestätigung oder Niederschrift über die Amtsannahmeerklärung des Testamentsvollstreckers ausgestellt (Anschluss an OLG Braunschweig FGPrax 2019, 839 der Annahmeerklärung bei dem Nachlassgericht ausgestellt.
Normenkette
BGB §§ 2202, 2368
Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 35 VI 432/22) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. vom 17.03.2023 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Köln vom 09.03.2023 - 35 VI 432/22, versehentlich mit 35 IV 250/22 bezeichnet - aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Beteiligten zu 3. zu bescheinigen, dass er das Amt des Nacherbentestamentsvollstreckers durch schriftliche Erklärung vom 14.07.2022 angenommen hat.
Gründe
1. Der Erblasser setzte in seinem Testament vom 11.03.2022 seine Ehefrau zur Vorerbin sowie sein noch ungeborenes Kind zum Nacherben ein, ordnete ein Geldvermächtnis zu Gunsten des Kindes an und führte u.a. aus:
"Über dieses Vermächtnis ordne ich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Testamentsvollstreckung an. Als Testamentsvollstreckerin berufe ich meine Ehefrau. Als Ersatztestamentsvollstrecker berufe ich Rechtsanwalt ... Sollte mein Kind auch zum Zeitpunkt des Nacherbfalles das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so ordne ich die Testamentsvollstreckung an. Gleichzeitig ordne ich die Nacherbentestamentsvollstreckung an. Als Testamentsvollstrecker berufe ich ebenfalls Rechtsanwalt ..."
Mit Schriftsatz vom 14.07.2022, eingegangen bei dem Amtsgericht Köln am 14.07.2022, hat der Beteiligte zu 3. erklärt, er erkläre die Annahme des Amtes als Nacherbentestamentsvollstrecker auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
Mit Schriftsatz vom 21.10.2022 hat er beantragt, ihm die Annahme des Amtes zu bestätigen.
Mit Beschluss vom 09.03.2023 hat die Nachlassrechtspflegerin den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, mangels einer Angabe im Testament, mit welchem Ereignis die Nacherbfolge eintrete, sei gemäß § 2106 Abs. 1 BGB auf den Tod der Vorerbin abzustellen. Dem Testament sei nicht zu entnehmen, dass gewollt gewesen sei, dass der Testamentsvollstrecker die Nacherbenrechte bis zum Eintritt der Nacherbfolge ausüben solle.
Gegen den ihm am 15.03.2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligten zu 3. mit seiner Beschwerde, die mit einem am 20.03.2023 bei dem Amtsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 17.03.2023 eingelegt und begründet worden ist. Mit Beschluss vom 06.04.2023 hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.
2. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Denn dem Antragsteller ist vom Nachlassgericht eine Amtsannahmebestätigung zu erteilen.
Auf die vom Nachlassgericht aufgeworfene Frage, ob nach dem Willen des Erblassers bereits derzeit eine Nacherbentestamentsvollstreckung eingreifen soll, kommt es für die Erteilung der Amtsannahmebescheinigung nicht an, da sie ohne sachliche Prüfung als Bestätigung des tatsächlichen Vorganges der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausgestellt wird (Staudinger/Herzog, BGB, Neubearbeitung 2023, § 2368 Rn. 11 m.w.N.). Bei der Amtsannahmebestätigung handelt es sich um eine reine Eingangsbestätigung oder Niederschrift über die Annahmeerklärung (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2019 - 1 W 19/17 - juris Tz. 14).
Für das Verfahren der Amtsannahmebescheinigung ist seit dem 01.01.2022 eine Festgebühr nach Nr. 12413 KV zum GNotKG vorgesehen. Auch aus der Gesetzesbegründung zu dieser Neuregelung ergibt sich nicht, dass der Erteilung der Amtsannahmebescheinigung eine sachliche Prüfung (wie bei einem Testamentsvollstreckerzeugnis) vorauszugehen hätte; zudem wird dort auf das Abstandsgebot in Bezug auf die wertabhängige Gebühr für ein Testamentsvollstreckerzeugnis verwiesen (BTDrucksache 19/23484, S. 60). Überdies ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass für manche Geschäfte der Testamentsvollstreckerin oder des Testamentsvollstreckers die Vorlage eines öffentlichen Testaments und der Eröffnungsniederschrift sowie ein Nachweis der Amtsannahme ausreichen; der zusätzlichen Vorlage der letztwilligen Verfügung bedürfte es aber nicht, wenn - wie dies bei einem Testamentsvollstreckerzeugnis der Fall wäre - eine Prüfung der sich aus dieser ergebenden Voraussetzungen des Testamentsvollstreckeramtes bereits Gegenstand des Verfahrens zur Erteilung des Amtsannahmenachweises durch das Nachlassgericht gewesen wäre. Die Amtsannahmebescheinigung beschränkt sich auf die Annahmeerklärung im Sinne des § 2202 BGB und verlautbart, anders als dies bei einem Testamentsvollstreckerzeugnis der Fall wäre, nicht auch, dass die vom Erblasser angeordneten Vorausse...