Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1636 AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Lunk, 4. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 2.46: Betriebsvereinbarung über eine einheitliche Dienstkleidung
Zwischen
der _________________________ (Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens)
– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –
und dem Betriebsrat der _________________________ (Bezeichnung des Unternehmens), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________
– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –
wird folgende Betriebsvereinbarung über eine einheitliche Dienstkleidung geschlossen:
Präambel
Diese Betriebsvereinbarung regelt die Bereitstellung, das Tragen und die Pflege einer einheitlichen Dienstkleidung. Dienstkleidung sind Kleidungsstücke, die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (nachfolgend "Mitarbeiter" genannt) während der Ausübung ihrer Tätigkeit getragen werden müssen. Die Dienstkleidung soll ein ordentliches und einheitliches Erscheinungsbild der Mitarbeiter vermitteln, die Zugehörigkeit zum Unternehmen unterstreichen und die Qualität der Dienstleistungen des Unternehmens verdeutlichen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Betriebsvereinbarung gilt in persönlicher Hinsicht für alle Mitarbeiter der Abteilungen _________________________, einschließlich der Auszubildenden, mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
(2) Die Vereinbarung gilt in sachlicher Hinsicht für alle Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse des Unternehmens von den Mitarbeitern während der Arbeit getragen werden müssen.
(3) Die Betriebsvereinbarung gilt nicht für Schutzkleidung, d.h. für Kleidungsstücke und ähnliche Ausrüstungsgegenstände, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen zum Schutz gegen Unfälle oder Berufskrankheiten (insbesondere unter Beachtung der jeweiligen Unfallverhütungsvorschriften) zu tragen sind.
§ 2 Überlassung der Dienstkleidung
(1) Der Arbeitgeber stellt jedem Mitarbeiter als Dienstkleidung drei Arbeitshosen und -jacken unentgeltlich zur Verfügung. Die Kleidung wird an der Arbeitsstelle für die Entgegennahme durch den Mitarbeiter bereitgehalten.
(2) Die überlassene Dienstkleidung bleibt Eigentum des Arbeitgebers und ist an ihn zurückzugeben, wenn sie nicht mehr getragen werden muss. Soweit die Dienstkleidung durch häufiges Tragen unbrauchbar geworden ist, erhält der Mitarbeiter umgehend Ersatz.
(3) Die Kosten für die Bereitstellung der Dienstkleidung trägt der Arbeitgeber.
(4) Der Arbeitgeber stellt geeignete Umkleidemöglichkeiten im Betrieb zur Verfügung. Die vom Mitarbeiter für das An- und Ablegen der Dienstkleidung und den Weg zu den Umkleideräumen aufgewendete Zeit im arbeitstäglichen Umfang von insgesamt 15 Minuten gilt als vergütungspflichtige Arbeitszeit.
§ 3 Reinigung und Instandhaltung der Dienstkleidung
(1) Der Arbeitgeber organisiert die Reinigung und Instandhaltung der überlassenen Dienstkleidung. Er trägt die dabei anfallenden Kosten.
(2) Die Reinigung findet je nach Zustand der Kleidung statt, mindestens einmal wöchentlich.
§ 4 Pflichten der Mitarbeiter
(1) Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung während der Arbeitszeit innerhalb und außerhalb des Betriebs zu tragen. Das Tragen privater Oberbekleidung ist den Mitarbeitern während der Arbeitszeit untersagt.
(2) Außerhalb der Arbeitszeit und für den privaten Gebrauch darf die überlassene Dienstkleidung nicht getragen werden.
(3) Die Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre Dienstkleidung pfleglich zu behandeln und etwaige Verluste unverzüglich zu melden. Sie haben darauf zu achten, dass sie nicht in verschmutzter oder verschlissener Dienstkleidung arbeiten und dadurch das positive Image des Arbeitgebers beeinträchtigen. Verschmutzte Dienstkleidung ist schnellstmöglich durch saubere auszutauschen.
(4) Eine Änderung der überlassenen Dienstkleidung durch den Mitarbeiter ist nicht gestattet.
(5) Bei Beendigung oder Wechsel der Tätigkeit hat der Mitarbeiter die empfangene Kleidung vollzählig und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Für nicht zurückgegebene Dienstkleidung hat er Wertersatz zu leisten.
§ 5 Einigungsverfahren bei Streitigkeiten
Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichten sich, bei Streitigkeiten, die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung aufzunehmen. Ist über einzelne Fragen kein Einvernehmen zu erzielen, so kann eine Seite die Einigungsstelle nach § 76 Abs. 5 BetrVG anrufen.
§ 6 Inkrafttreten, Kündigung
(1) Diese Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
(2) Die Betriebsvereinbarung ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Sie kann nur als Ganze und nicht in ihren Teilen gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Nach wirksamer Kündigung wirkt die Betriebsvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung nach.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. ...