Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1636 AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Lunk, 4. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 2.49: Betriebsvereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement
Zwischen der
XY GmbH
– nachfolgend Arbeitgeber –
und dem Betriebsrat der XY GmbH
– nachfolgend Betriebsrat –
wird nachfolgende Betriebsvereinbarung zum
Betrieblichen Eingliederungsmanagement
geschlossen.
Präambel
Die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zukünftig Mitarbeiter) zu erhalten und zu fördern ist ein wesentliches personalpolitisches Ziel der Arbeitgeberin. Auf der Basis dieser Zielsetzung und nach Maßgabe des § 167 Abs. 2 SGB IX wird das Betriebliche Eingliederungsmanagement – nachfolgend BEM – bei der XY GmbH durchgeführt mit dem Ziel,
▪ |
die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter zu erhalten, zu verbessern und wiederherzustellen |
▪ |
die Arbeitszufriedenheit und -motivation zu steigern sowie |
▪ |
die betrieblich beeinflussbaren Fehlzeiten und Krankenkosten zu reduzieren. |
Hierdurch soll eine möglichst dauerhafte Teilhabe des Mitarbeiters am Arbeitsleben gewährleistet werden.
In diesem Zusammenhang erklären die Betriebsparteien klarstellend, dass erkrankte Beschäftigte nicht wegen ihrer Krankheit – schwerbehinderte und behinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung – benachteiligt werden dürfen.
1. Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der XY GmbH sowie deren Tochtergesellschaften.
2. Zielsetzung
Nach Maßgabe des § 167 Abs. 2 SGB IX wird ein BEM durchgeführt, um
▪ |
die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter wiederherzustellen, |
▪ |
die betrieblich beeinflussbaren Fehlzeiten und Krankenkosten zu reduzieren. |
Das BEM beinhaltet gemäß gesetzlicher Vorgaben die folgenden Ziele:
▪ |
Überwindung und Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit und |
▪ |
Erhaltung des Arbeitsplatzes. |
3. Erfasster Mitarbeiterkreis
Das BEM erfasst grundsätzlich alle Mitarbeiter, die innerhalb von 12 Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, vgl. § 167 Abs. 2 SGB IX.
Auf andere Mitarbeiter kann das dargestellte Verfahren im Einzelfall mit deren Zustimmung Anwendung finden, wenn damit die Entstehung einer Behinderung und/oder eine chronische Gesundheitsstörung vermieden werden kann.
4. Freiwilligkeit
Die Durchführung des BEM ist für den Mitarbeiter freiwillig und bedarf seiner Zustimmung.
5. Verfahren
Das BEM beinhaltet regelmäßig die nachfolgend beschriebenen Schritte.
5.1 Datenauswertung
Zur Identifizierung der betroffenen Mitarbeiter gem. Ziff. 3 findet monatlich eine elektronische Auswertung der krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten statt, bei der diejenigen Mitarbeiter ermittelt werden, die innerhalb der letzten 12 Monate insgesamt länger als sechs Wochen (ununterbrochen oder wiederholt) arbeitsunfähig erkrankt waren bzw. sind. Zugriff auf diese Auswertung erhält der jeweilige BEM-Koordinator zzgl. eines oder mehrerer Stellvertreter.
Die Auswertung sollte folgende Daten enthalten:
▪ |
Personalnummer |
▪ |
Organisationseinheit |
▪ |
Nachname |
▪ |
Vorname |
▪ |
Geburtsdatum |
▪ |
krankheitsbedingte Ausfallzeiten der letzten 12 Monate |
5.2 BEM-Koordinator
Der BEM-Koordinator nimmt eine wesentliche Rolle in einem BEM-Fall wahr. Er muss eine datenschutzrechtliche Erklärung unterzeichnen.
5.2.1 Benennung des BEM-Koordinators
Der Arbeitgeber nominiert nach Rücksprache mit dem örtlichen Betriebsrat je Standort einen BEM-Koordinator.
Bei Nichtzustimmung des Betriebsrates erfolgt eine Beratung durch den jeweiligen Standortpersonalleiter und den Betriebsratsvorsitzenden des entsprechenden Standorts mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung. Die Schwerbehindertenvertretung kann hierbei mit ihrer Expertise beratend hinzu gezogen werden.
Wesentlich bei der Auswahl des BEM-Koordinators sind die Akzeptanz und das Vertrauen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreterseite in den Koordinator. Bei Nichteinigung entscheidet letztendlich jedoch der Arbeitgeber, um seiner gesetzlichen Verpflichtung gem. § 84 Abs. 2 SGB IX nachkommen zu können.
5.2.2. Qualifikation des BEM-Koordinators
Der BEM-Koordinator hat grundsätzlich über eine fachliche Qualifikation im Bereich der beruflichen Wiedereingliederung zu verfügen. Zudem hat er Kenntnisse über das Umfeld des Betriebes am jeweiligen Standort und genießt darüber weitestgehend das Vertrauen und die Akzeptanz bei den Beteiligten des BEM-Verfahrens und den Beschäftigten.
5.2.3 Aufgaben des BEM-Koordinators
Der BEM-Koordinator stellt die Auswertung der notwendigen Mitarbeiterdaten gem. Ziff. 5.1 sicher. Darauffolgend ist er verantwortlich für den Erstkontakt zu dem jeweiligen Mitarbeiter und für die Rückmeldung, die das weitere Verfahren anstößt oder beendet.
Der BEM-Koordinator begleitet generell alle BEM-Fälle, wobei einen besonderen Schwerpunkt das Zusammenbringen von Expertise bzw. der involvierten Fachbereiche darstellt. Zudem stellt er einen Abschluss des BEM-Falles sicher und überprüft zum Ende die Ergebnisse auf Wirksamkeit, um – wenn notwendig – gegenzusteuern.
5.3 Einleitung des BEM (Kontaktaufnahme)
Das BEM wird durch die Kontaktaufnahme zum erfassten Mita...