Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1117 Anwaltliche Vergütung in Erbsachen, Förster, Lutz, 2. Aufl. 2022 (zerb verlag)
Muster 2.5: Vergütungsvereinbarung (Kombination Pauschal- und Zeithonorar)
Vergütungsvereinbarung
zwischen
Herrn Rechtsanwalt
_________________________
_________________________
– im Folgenden Anwalt –
und
Herrn
_________________________
_________________________
– im Folgenden Auftraggeber –
1. Gegenstand der Tätigkeit
In Sachen _________________________
hat der Auftraggeber den Rechtsanwalt mit seiner außergerichtlichen Interessenvertretung beauftragt.
Die getroffene Vergütungsvereinbarung umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
_________________________
2. Gegenstandswert
Seitens der Parteien wird von einem Gegenstandswert in Höhe von mindestens _________________________ EUR ausgegangen.
3. Vergütung
Der Rechtsanwalt erhält anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Grundgebühr von _________________________ aus dem angenommenen Gegenstandswert, hier – abgerundet – _________________________ Euro zuzüglich eines Stundenhonorars von _________________________ Euro (in Worten _________________________ Euro), jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der vereinbarte Stundensatz findet auch für Fahrt- und Wartezeiten Anwendung. Abgerechnet wird für jede angefangenen _________________________ Minuten.
4. Auslagen
Hinzu kommen Auslagen (Fotokopier-, Telefon-, Porto-, Reisekosten sowie Tage- und Abwesenheitsgelder u.a.) und Umsatzsteuer nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Anwalt im Verlaufe des Mandats Kosten verauslagt, insbesondere Gerichtskosten, Gebühren für Meldeamts- und Registeranfragen, Aktenversendungspauschalen etc., sind diese vom Auftraggeber auf Anforderung zu erstatten.
5. Anrechnungsausschluss
Kommt es zu Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder zu einem Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder werden sonstige gesetzliche Gebühren- und Auslagentatbestände des RVG betroffen, so erfolgt eine gesonderte Berechnung der Gebühren nach dem Gegenstandswert und den Grundsätzen des RVG. Eine Anrechnung der vorstehend vereinbarten Gebühr auf die in einer eventuell nachfolgenden Angelegenheit entstehenden gesetzlichen Gebühren oder eine vereinbarte Vergütung wird ausgeschlossen.
6. Einschaltung von Hilfspersonen
Soweit der Anwalt Hilfspersonen i.S.d. § 5 RVG einschaltet, ist für deren Tätigkeit – soweit nichts anderes vereinbart – dieselbe Vergütung geschuldet wie für Tätigkeiten, die der Anwalt in Person erbringt.
7. Vorschüsse
Der Anwalt ist berechtigt, jederzeit angemessene Vorschüsse zu verlangen.
8. Vorbehalt weiterer Vereinbarungen
Sollte der Anwalt in einer weiteren nachfolgenden Angelegenheit, etwa mit der außergerichtlichen Vertretung oder mit der Vertretung in einem Rechtsstreit, beauftragt werden, behält sich der Anwalt vor, die Annahme des Auftrags von dem Abschluss einer neuen Vergütungsvereinbarung für den weiteren Auftrag abhängig zu machen.
9. Fälligkeit
Über die geleisteten Stunden gemäß Nr. 2 wird dem Auftraggeber quartalsmäßig eine Abrechnung erteilt. Die danach jeweils abgerechnete Vergütung wird mit Erteilung der Abrechnung fällig.
10. Genehmigung von Zwischenabrechnungen
Die vom Anwalt nach Nr. 8 abgerechneten Zeiten gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Frist von drei Wochen widerspricht.
Der Anwalt wird den Auftraggeber zu Beginn der Widerspruchsfrist auf die vorgesehene Genehmigung durch widerspruchslosen Fristablauf besonders hinweisen.
Der Anwalt ist berechtigt, nach Übersendung einer solchen Zwischenabrechnung seine weitere Tätigkeit davon abhängig zu machen, dass über den Umfang der erbrachten Leistungen für den vergangenen Zeitabschnitt Einigkeit erzielt worden ist.
11. Hinweispflichten
Vor Annahme des Mandats ist der Auftraggeber gemäß § 49b Abs. 5 BRAO darüber belehrt worden, dass grundsätzlich nach Gegenstandswert abgerechnet wird.
Der Auftraggeber wurde weiter darauf hingewiesen, dass die Vergütung von seiner Rechtsschutzversicherung möglicherweise nicht oder nicht in voller Höhe erstattet wird. Ob und in welchem Umfang die Rechtsschutzversicherung eine Beratung vergütet, hängt vom konkreten Versicherungsvertrag ab. Dies zu klären ist Sache des Auftraggebers. Die Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung für die Beratung entfällt in aller Regel dann, wenn der Anwalt den Auftrag erhält, nach außen hin tätig zu werden.
Der Auftraggeber ist weiterhin darüber belehrt worden, dass das Honorar in keinem Falle von der Landeskasse, dem Gegner oder von anderen Dritten erstattet wird, sofern es die gesetzlichen Gebühren übersteigt. Weiter erfolgte Belehrung darüber, dass das vereinbarte Honorar die gesetzlichen Gebühren übersteigen kann. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass diese Vereinbarung von der gesetzlichen Regelung abweicht.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen hiervon unberührt. Die unwirksame Vereinbarung ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen, die dem vo...