Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1134 AnwaltFormulare Erbrecht, Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, 7. Aufl. 2023 (zerb verlag)

Muster 25.15: Widerruf des Schenkungsangebots gegenüber dem Bezugsberechtigten

per Einschreiben

Frau _________________________

Ihre Bezugsberechtigung aus dem

Lebensversicherungsvertrag Nr. _________________________ bei der _________________________-Lebensversicherung

Versicherungsnehmer: _________________________

Versicherte Person: _________________________

Ausweislich beigefügter Vollmacht vertrete ich Herrn _________________________. Mein Mandant ist ausweislich beigefügter beglaubigter Erbscheinskopie Alleinerbe des o.g. Versicherungsnehmers, der am _________________________ verstorben ist. Nach den hier vorliegenden Informationen hat der Versicherungsnehmer Sie als Bezugsberechtigte für die o.g. Lebensversicherung bestimmt. Dieser Bezugsberechtigung lag ein Schenkungsangebot zugrunde, das Ihnen erst nach dem Tod unterbreitet werden sollte. Mein Mandant kann als Rechtsnachfolger des Versicherungsnehmers gem. § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB dessen Erklärungen widerrufen.

Namens und in Vollmacht meines Mandanten erkläre ich hiermit in Ausübung dieses Rechts den

Widerruf des Schenkungsangebots

Die Schenkung sollte Ihnen ursprünglich durch die _________________________-Lebensversicherung übermittelt werden. Dort haben wir den entsprechenden Übermittlungsauftrag mit gleicher Post widerrufen. Sollte Ihnen von dort gleichzeitig oder nach Erhalt dieses Schreibens eine Zahlung in Aussicht gestellt werden, dürfen Sie diese nicht annehmen, da sie ohnehin an meinen Mandanten nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben wäre.

Vorsorglich darf ich Sie daher auffordern, mir beigefügte Abtretungserklärung, mit der Sie Ihre Ansprüche auf Auszahlung[86] an den Erben abtreten, bis zum _________________________ unterschrieben zurück zu senden.[87]

(Rechtsanwalt)

[86] Gegenstand der Bereicherung sind nicht etwa nur die vom Erblasser gezahlten Prämien, sondern die gesamte Versicherungsleistung, vgl. OLG Hamm VersR 2002, 1409 f.
[87] Auch hier ist wieder streng zwischen Deckungs- und Valutaverhältnis zu unterscheiden: Im Verhältnis zur Versicherung kann der bislang Bezugsberechtigte nach wie vor die Leistung beanspruchen. Steht zu befürchten, dass der Empfänger das Geld schnell ausgibt, ist einstweiliger Rechtsschutz durch Arrest zu erwägen.

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