Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1636 AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Lunk, 4. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 2.54: Betriebsvereinbarung über die Einführung eines betrieblichen Vorschlagswesens
zwischen
_________________________
– nachfolgend "Arbeitgeber" –
und
dem Betriebsrat des Betriebs der _________________________
– nachfolgend "Betriebsrat" –
Präambel
In der Vergangenheit haben Vorschläge aus der Belegschaft einen wesentlichen Teil der Innovationskraft und damit des wirtschaftlichen Erfolges des Unternehmens begründet. Um einerseits sicherzustellen, dass diese Beiträge der Belegschaft auch weiterhin gewürdigt werden und dadurch zum Unternehmenswohl beitragen, um andererseits einen transparenten Rahmen für die Behandlung betrieblicher Verbesserungsvorschläge zu schaffen, verständigen sich die Betriebsparteien auf diese Betriebsvereinbarung.
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend einheitlich "Arbeitnehmer") des Betriebs des Arbeitgebers. Sie findet keine Anwendung auf leitende Angestellte gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG. (Ggf.: Diese Betriebsvereinbarung findet jedoch Anwendung auf die im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, sobald sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt waren).
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
1. |
Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmererfindungen oder qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes, insbesondere dessen § 20 Abs. 1. |
2. |
Ein Verbesserungsvorschlag im Sinne dieser Betriebsvereinbarung ist eine Anregung, die einen innerbetrieblichen Zustand positiv verändern soll, wobei diese Veränderung ohne den Verbesserungsvorschlag nicht eingetreten wäre. Hierunter fallen auch Ideen für neue Produkte und Verfahren, Unterstützung von Marketing, Vertriebs- und Akquisitionsaktivitäten. Erforderlich ist eine möglichst genaue Beschreibung von Ist- und Sollzustand, eines Lösungsweges oder -ansatzes zur Erreichung des Soll-Zustandes unter Hinweisen zur Machbarkeit und Umsetzbarkeit sowie Hinweisen zum Nutzen nach der Umsetzung durch den Vorschlagenden. |
3. |
Ein Verbesserungsvorschlag ist in folgenden Fällen nicht gegeben:
▪ |
Der Vorschlag stammt aus dem Bereich der vertraglich geschuldeten Leistungen des Vorschlagenden. |
▪ |
Der Arbeitnehmer darf die Durchführung der im Verbesserungsvorschlag behandelten Maßnahmen selbst anordnen. |
▪ |
Es handelt sich lediglich um einen Hinweis auf einen bestehenden Mangel oder einen Reparaturvorschlag. |
▪ |
Es handelt sich um Vorschläge, die ausschließlich sozial-, personal-, gesellschafts- oder unternehmenspolitische Entscheidungen (z.B. Lieferantenauswahl, Einkaufspolitik, Grundzüge des Personalwesens) betreffen. |
▪ |
Es handelt sich um bloße Vorschläge zur Nutzung oder Weiterentwicklung von bestehenden IT-Systemen. |
▪ |
Es handelt sich um das Ergebnis einer Projekttätigkeit, an welcher der Mitarbeiter außerhalb seines originären arbeitsvertraglich geschuldeten Bereiches beteiligt war. |
▪ |
(Ggf. betriebsspezifische Ausschlussgründe einfügen). |
|
§ 3 Einreichen von Verbesserungsvorschlägen
Verbesserungsvorschläge können unter Verwendung des entsprechenden Formulars, welches in der Personalabteilung erhältlich ist, oder über das entsprechende Software-Tool (im Intranet) bei dem Referenten für das betriebliche Vorschlagswesen oder dem jeweiligen Vorgesetzten eingereicht werden. Der Eingang wird jeweils schriftlich oder per E-Mail bestätigt.
Verbesserungsvorschläge können einzeln oder von mehreren Personen gemeinsam (Gruppenvorschläge) eingereicht werden und sind im letzteren Fall als solche zu kennzeichnen. Ein Ansprechpartner für einen Gruppenvorschlag ist zu identifizieren.
(Ggf.: Auf besonderen Wunsch ist eine anonymisierte Einreichung eines Verbesserungsvorschlages zulässig. Die Zuordnung zum Einreicher muss jedoch spätestens im Falle der Überprüfung der Prämienentscheidung offengelegt werden).
Falls mehrere Verbesserungsvorschläge dem Sinn und Inhalt nach übereinstimmen, wird nur der zuerst eingereichte als Verbesserungsvorschlag behandelt. Nur im Falle seiner Ablehnung wird erneut auf nachfolgende vergleichbare Verbesserungsvorschläge eingegangen.
§ 4 Referent und Ausschuss für das betriebliche Vorschlagswesen
1. |
Es wird ein Referent für das betriebliche Vorschlagswesen ("Referent") ernannt. Ernennung und Abberufung steht dem Arbeitgeber zu. Der Betriebsrat ist jeweils vorher zu hören. Der Referent ist für die Betreuung der eingereichten Vorschläge sowie die sich aus dieser Betriebsvereinbarung ergebenden weiteren Aufgaben zuständig. |
2. |
Es wird ein Ausschuss für das betriebliche Vorschlagswesen ("Ausschuss") eingesetzt. Er besteht aus mindestens vier stimmberechtigten Mitgliedern und dem Referenten für das betriebliche Vorschlagswesen. Der Referent hat den Vorsitz und führt das Protokoll. |
3. |
Für jedes Mitglied muss ein Ersatzmitglied bestimmt werden. Die Mitglieder des Ausschusses und die Ersatzmitglieder werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat ernannt. Der Aussch... |