Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 30.3: Kein Zusammenhang
In der Strafsache
gegen _________________________
wegen _________________________
lege ich gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Beschwerde ein.
Begründung:
Meinem Mandanten wird Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechzehn Fällen vorgeworfen. Teilweise soll er bei der Tatumsetzung ein Kraftfahrzeug genutzt haben, weshalb ihm auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Amtsgericht – Ermittlungsrichter – die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde, § 111a StPO. Der Ermittlungsrichter meint, mein Mandant habe sich ungeeignet zum Führen eines Kfz erwiesen, da er ein Kfz zur Umsetzung seiner Tat genutzt habe.
Diese Begründung ist rechtlich falsch und unzureichend.
Ungeachtet der Frage der Tatbegehung, zu der mein Mandant weiter schweigt, setzt der (vorläufige) Entzug der Fahrerlaubnis eine "Zusammenhangstat" voraus. Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Tatbeteiligten am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde. Dabei muss sich die Ungeeignetheit gerade aus der verfahrensgegenständlichen Tat bzw. den Taten ergeben (BGH DAR 2003, 128; BGH zfs 2015, 229).
Kommt – wie hier – ausschließlich eine charakterliche Ungeeignetheit in Betracht, muss die Anlasstat selbst tragfähige Rückschlüsse auf die Bereitschaft des Täters zulassen, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen (BGH zfs 2005, 486). Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Rauschgifttransporteure bei Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen sind, besteht nicht (BGH DAR 2003, 128). Es genügt nicht, dass das Kfz nur bei Gelegenheit genutzt wurde (BGH zfs 2003, 94). Auch reicht es nicht aus, wenn das Fahrzeug, so der Vorwurf denn überhaupt zutrifft, dem Täter lediglich als Beförderungsmittel dient.
Die Fahrerlaubnis durfte daher nicht (vorläufig) entzogen werden, zumal der Beschluss sich in keiner Weise mit der Frage des "Zusammenhangs" oder der "charakterlichen Ungeeignetheit" auseinandersetzt.