Kurzbeschreibung

Muster aus: 1557 AnwaltFormulare Rechtsschutzversicherung, 4. Auflage

Muster 3.1: Schadensminderungsobliegenheiten des RSV

_________________________ (Anschrift) Rechtsanwalt

An das Amtsgericht _________________________

_________________________ (Anschrift)

Mein Zeichen: _________________________

In dem Rechtsstreit

der _________________________ Rechtsschutzversicherung AG ./. den Rechtsanwalt _________________________

– _________________________ –

zeige ich hiermit an, dass ich mich gegen den von der Klägerin mit Schriftsatz vom _________________________ erhobenen Anspruch verteidigen will und beantrage bereits jetzt,

1. die Klage kostenpflichtig abzuweisen und
2. eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu treffen.

Den Klageabweisungsantrag begründe ich wie folgt:

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch wird dem Grunde und der Höhe nach bestritten.

Zunächst wird bestritten, dass der Beklagte einen vonseiten der Klägerin geleisteten Vorschussbetrag zu Unrecht einbehielt. Insoweit gibt die Klägerin den Sachverhalt in ihrer Anspruchsbegründung verkürzt und sinnentfremdet wieder.

Zutreffend ist, dass die Klägerin umfassenden und vorbehaltlosen Kostenschutz für die außergerichtliche Vertretung des Herrn _________________________ gegenüber der _________________________ Allgemeine Versicherung AG wegen der Geltendmachung von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfall zur klägerischen Leistungsnummer _________________________ gewährt hat. Gemäß dem Rechtsschutzversicherungsvertrag hat die Klägerin die mitversicherten Personen – wie hier Herrn _________________________ – von allen im konkreten Rechtsschutzfall erforderlichen Kosten freizustellen. Hierzu zählen bedingungsgemäß insbesondere auch die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach dem Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

Die _________________________ Allgemeine Versicherung AG als gegnerischer Kfz-Haftpflichtversicherer hatte jedoch – entgegen dem Vortrag der Klägerin – die Rechtsanwaltsgebühren für die anwaltliche Vertretung des Herrn _________________________ in der zugrundeliegenden Unfallregulierung nicht vollumfänglich ausgeglichen. Der offene Gebührenbetrag beträgt insoweit _________________________ EUR. Dies ist der Klägerin auch bekannt und durch den Beklagten nebst Übersendung der diesbezüglichen Rechnung dargelegt worden. Die Klägerin hat bis heute nicht Herrn _________________________ von dem vorgenannten Rechtsanwaltsgebührenbetrag freigestellt.

Der Beklagte ist deshalb auch nicht in Verzug geraten. Darüber hinaus liegen auch die übrigen Verzugsvoraussetzungen gar nicht vor.

Schließlich sind die von der Klägerin beanspruchten Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Vertretung nicht erforderlich gewesen und somit auch nicht erstattungsfähig. Durch die Zuziehung eines externen Rechtsanwalts hat die Klägerin vielmehr gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit verstoßen.

Die Tätigkeit der klägerischen Prozessbevollmächtigten erschöpfte sich bereits nach eigenem Vortrag der Klägerin in der Abfassung eines einfachen Zahlungsaufforderungsschreibens. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts war insoweit nicht erforderlich, weil die Klägerin als bundesweit agierender Rechtsschutzversicherer über hinreichende geschäftliche Gewandtheit zur Abfassung eines einfachen Zahlungsaufforderungsschreibens verfügt.

Die Mitarbeiter der – auch für den zugrundeliegenden Rechtsschutzversicherungsfall zur Schadennummer _________________________ zuständigen – Leistungs- und Schadensabteilung der Klägerin sind tagtäglich mit der Abwicklung von Rechtsschutzversicherungsfällen und diesbezüglichen Leistungs-, Kostenerstattungs- und Regressansprüchen betraut. Die Mitarbeiter der Klägerin in der vorgenannten Abteilung sind entweder Versicherungskauffrauen/-männer oder verfügen sogar über eine juristische Ausbildung als Assessor/in.

Darüber hinaus verfügt die Klägerin auch über eine eigene Rechtsabteilung und beschäftigt eigene Rechtsanwälte. Nach alledem weist die Klägerin eine hinreichend eigene Sachkunde zur Bearbeitung des zugrundeliegenden Rechtsschutzversicherungsfalls und die Abfassung eines Zahlungsaufforderungsschreibens auf. Es handelt sich vorliegend um einen einfach gelagerten Sachverhalt mit einer vergleichsweisen geringen Forderungshöhe in Höhe von _________________________ EUR. Die relevante Gesetzeslage ist auch den Mitarbeitern der Klägerin und insbesondere der Rechtsabteilung der Klägerin bekannt.

Nach alledem stellen die von der Klägerin für die Beauftragung eines externen Rechtsanwalts geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren keine notwendigen Mehrkosten dar. Insoweit kann die Klägerin die Klageforderung nicht ersetzt verlangen, weil sie mit der Beauftragung der Rechtsanwälte gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen hat (AG Schöneberg Urt. v. 18.1.2012 – 6 C 331/11).

Schlussendlich ermangelt es auch an den Voraussetzungen von § 10 RVG. Darüber hinaus wird bestritten, dass die Klägerin den beanspruchten Betrag überhaup...

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