Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 31.27: Räumungsklage nach ordentlicher Kündigung
An das Amtsgericht _____
– Mietabteilung –
_____
Klage
der Eheleute Erna und Klaus Meier, _____straße, _____
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____
gegen die Eheleute Klara und Horst Müller, _____straße, _____
– Beklagte –
wegen: Räumung
Streitwert: _____ EUR
Namens und in Vollmacht der Kläger erheben wir
Klage
mit dem Antrag,
1) |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die von Ihnen bewohnte Wohnung _____straße _____, _____, bestehend aus _____ Zimmern, Küche, Diele, Bad und WC sowie zugehörigem Kellerraum, geräumt an die Kläger herauszugeben; |
2) |
den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen; |
3) |
die Beklagten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu verurteilen; |
4) |
es den Klägern nachzulassen, eventuell zu stellende Sicherheitsleistungen durch Bankbürgschaft erbringen zu dürfen. |
Begründung:
Die Kläger sind Vermieter, die Beklagten sind Mieter der streitgegenständlichen Wohnung. Das Mietverhältnis ist auf unbefristete Zeit abgeschlossen.
Die Kündigung haben die Kläger damit begründet, dass sie die Wohnung für ihre 24-jährige Tochter benötigen, die die Wohnung beziehen will, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen eigenen Hausstand zu gründen.
Beweis: Vorlage des Kündigungsschreibens vom _____
Außergerichtlich haben die Beklagten vorgetragen, die Kläger schützten den Eigenbedarf nur vor, um die Wohnung anderweitig zu einem höheren Mietzins neu vermieten zu können. Dies ist jedoch unzutreffend.
Die Kläger wollen die Wohnung ihrer Tochter und deren Lebensgefährten, Herrn Dieter Schulz, zur Gründung eines gemeinsamen Hausstandes zur Verfügung stellen. Die Tochter der Kläger bewohnt derzeit ein ca. 20 m2 großes Zimmer im elterlichen Haushalt.
Beweis: Zeugnis der Tochter der Kläger, Frau Susi Meier
Der Lebensgefährte der Tochter der Kläger, der kurz vor der Abschlussprüfung zum Diplom-Ingenieur steht, bewohnt ein 18 m2 großes Zimmer im Studentenwohnheim, welches er nach Abschluss des Studiums räumen muss.
Beweis: Zeugnis des Herrn Dieter Schulz, Am Römerlager 3–5, Bonn
Damit ist nachgewiesen, dass ein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund der Kläger für die Beendigung des Mietverhältnisses vorliegt. Die Beklagten haben der Kündigung, obwohl sie auf ihr Widerspruchsrecht im Kündigungsschreiben hingewiesen wurden, nicht widersprochen.
Die Beklagten sind daher als Gesamtschuldner zur Räumung und Herausgabe zu verurteilen.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.
(Unterschrift)