Kurzbeschreibung

Muster aus: FamRMandat

Muster 3.2: Antrag an das Familiengericht wegen Ausgleich aus einer Ehegatteninnengesellschaft

An das

Amtsgericht _________________________

- Familiengericht -

_________________________

Antrag auf Ausgleich aus einer Ehegatteninnengesellschaft

In der Familiensache

des _________________________ Antragstellers,
Verfahrensbevollmächtigte: _________________________  
  gegen
Frau _________________________ Antragsgegnerin,

Verfahrensbevollmächtigte: _________________________,

wegen Ausgleich aus einer Ehegatteninnengesellschaft

vorläufiger Verfahrenswert: _________________________,

wird Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragt:

1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller _________________________ EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem _________________________ zu zahlen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Fristversäumung beantragt, die Antragsgegnerin durch Versäumnisurteil (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 331 ZPO) ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.

Begründung:

I.

Die Beteiligten sind seit dem _________________________ rechtskräftig durch Beschluss des erkennenden Gerichtes zu Geschäftszeichen _________________________ voneinander geschieden. Durch Ehevertrag vom _________________________, geschlossen vor dem Notariat _________________________ zu Urkundenregister Nr. _________________________ haben die Ehegatten wirksam Gütertrennung vereinbart.

Beweis: Vorlage des Ehevertrages vom _________________________, geschlossen vor dem Notariat _________________________ zu Urkundenregister Nr. _________________________

II.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin einen Ausgleich für seine Kapitalbeiträge und Mitarbeit an dem Aufbau des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens, das im Alleineigentum der Ehefrau steht. Der Anspruch des Antragstellers ist wegen des Vorliegens einer Ehegatteninnengesellschaft begründet. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 2962; FamRZ 1999, 1580; BGH NJW 2006, 1268 ff.) bestehen Ansprüche auf Auseinandersetzung einer zwischen den Ehegatten stillschweigend begründeten, sogenannten Innengesellschaft nach den gesellschaftsrechtlichen Regelungen der §§ 738 ff. und 730 ff. BGB.

1. Ein konkludent geschlossener Gesellschaftsvertrag liegt vor. Die Beteiligten haben gemeinsam ein Unternehmen betrieben. Auf den Namen der Antragsgegnerin wurden nach und nach Grundstücke mit dem Ziel einer gemeinsamen Wertschöpfung erworben. Die Beteiligten wollten dadurch einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen. Dem lag die Vorstellung zu Grunde, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur der formal berechtigten Antragsgegnerin, sondern auch dem Antragsteller zustehen sollte.

Die dazu notwendigen Kapitalbeiträge stammten im Wesentlichen vom Antragsteller, der nicht nur beim Erwerb mitwirkte, sondern auch die Renovierung der Objekte und deren Vermietung und Verwaltung übernahm. Im Einzelnen ist auszuführen _________________________.

Die Beteiligten haben keine ausdrücklich anderweitige Vereinbarung getroffen.

Die Geschäftstätigkeit und die gemeinsame Vermögensbildung wurden eng miteinander abgestimmt und langjährig gemeinsam betrieben.

Bei der Tätigkeit des Antragstellers in der Immobiliengesellschaft handelt es sich nicht nur um ein Tätigwerden lediglich im Rahmen einer üblichen ehelichen Mitarbeit. Die persönlichen und finanziellen Beiträge des Antragstellers überstiegen das übliche Maß erheblich und erfolgten nicht um der Ehe willen, sondern im eigenen Interesse. Insoweit ist auszuführen _________________________

2. Die Beendigung der Ehegatteninnengesellschaft begründet einen Ausgleichsanspruch in Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens, der sich nach den §§ 738 ff. BGB sowie einzelnen Vorschriften der §§ 730 f. BGB bestimmt.

Stichtag für das Entstehen des Anspruchs und damit für die Bewertung des Vermögens ist der Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft. Die Beteiligten hatten sich übereinstimmend am _________________________ voneinander getrennt. Trotz Trennung führten sie die Ehegatteninnengesellschaft noch bis zum _________________________. fort. Am _________________________ erklärten sie dann aber übereinstimmend das Ende ihrer gemeinsamen Zusammenarbeit. Damit ist für die Auseinandersetzung der Ehegatteninnengesellschaft abzustellen auf den _________________________.

Die Bestandsaufnahme und Vermögensbewertung zum Stichtag ergibt einen Wert des Unternehmens in Höhe von _________________________.

3. Die Höhe des Anteils des Antragstellers am Unternehmen wurde zwischen den Beteiligten nicht festgelegt. Es greift daher die gesetzliche Regelung des § 722 Abs. 1 BGB. Danach erfolgt die Verteilung des Gesellschaftsvermögens zu gleichen Teilen und somit zu einhalb. Die nach dem Antrag geltend gemachte Forderung bemisst sich nach der Höhe der Häl...

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