Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1636 AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Lunk, 4. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 3.51: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren wegen Unterlassung von Kündigungen
An das
Arbeitsgericht _________________________
_________________________
Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
im Beschlussverfahren
betreffend die Firma _________________________ (Name, Anschrift)
mit den Beteiligten:
1. |
Betriebsrat der Firma _________________________ (Name), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________, _________________________ (Anschrift des Betriebsrats) |
– Betriebsrat/Antragsteller –
2. |
Firma _________________________ (Name), vertreten durch _________________________, _________________________ (Anschrift) |
– Arbeitgeberin –
Für den von uns vertretenen Betriebsrat beantrage ich,
im Wege der einstweiligen Verfügung, der Dringlichkeit halber ohne mündliche Verhandlung – hilfsweise unter größtmöglicher Abkürzung der Ladungsfrist –,
1. |
der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, im Rahmen der beabsichtigten Betriebsänderung in Form der Einschränkung des Betriebs in _________________________ ihren Arbeitnehmern gegenüber Kündigungen auszusprechen oder Aufhebungsverträge anzubieten, solange das Verfahren der Verhandlungen mit dem Antragsteller über einen Interessenausgleich nicht abgeschlossen oder in der Einigungsstelle gescheitert ist, |
2. |
der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen, |
3. |
dem Betriebsrat eine vollstreckbare Kurzausfertigung des Beschlusses zu erteilen. |
Begründung:
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Bauhauptgewerbes mit zurzeit noch _________________________ (z.B. 122) Mitarbeitern. Der Antragsteller ist der im Betrieb _________________________ dieses Unternehmens gebildete _________________________-köpfige Betriebsrat.
1. Sachverhalt
Am _________________________ wurden dem Betriebsrat Anhörungsschreiben zur Kündigung von _________________________ (z.B. 13) Mitarbeitern übergeben, nämlich für die Mitarbeiter _________________________. Die entsprechenden Unterlagen werden in beglaubigter Fotokopie als
Anlagenkonvolut BR 1
vorgelegt. Es handelt sich hierbei um _________________________ Zimmerer sowie um _________________________ Poliere.
Eine schriftliche Begründung für die Kündigungen wurde nicht gegeben. Mündlich wurden die Kündigungen dem Betriebsrat gegenüber mit Arbeitsmangel begründet. Die Firma habe nicht genügend Aufträge bekommen, weil ihre Angebote wegen der zu hohen Löhne zu teuer gewesen seien. Zu einer Diskussion oder gar Beratung mit der Geschäftsführung über die Abwendung oder Milderung der Maßnahmen kam es nicht.
Außerdem führte die Arbeitgeberin zwei Tage vor Übergabe der Anhörungsschreiben mit mindestens _________________________ weiteren Arbeitnehmern Gespräche, in denen sie ihnen Aufhebungsverträge anbot. Es handelt sich hierbei um die Arbeitnehmer _________________________, die dieses dem Betriebsrat mitgeteilt haben.
Am Tage des Erhalts der Anhörungsschreiben begab sich der Vorsitzende des Betriebsrats zur Geschäftsführung und forderte diese auf, die Anhörungen zurückzunehmen, da erst mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und Sozialplan zu beraten sei. Das lehnte die Geschäftsleitung jedoch ab. Die Entscheidung sei gefallen. Die Kündigungen seien zum Überleben der Firma notwendig.
Daraufhin beschloss der Betriebsrat am Tag danach in einer außerordentlichen Sitzung, eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung des Ausspruchs von Kündigungen und des Angebots von Aufhebungsverträgen zu beantragen.
Der gesamte vorstehende Sachverhalt wird durch die als
Anlagenkonvolut BR 2
beigefügten eidesstattlichen Versicherungen der _________________________ glaubhaft gemacht.
2. Rechtliche Würdigung
a) Betriebsänderung
Es liegt eine Betriebsänderung in Form einer Einschränkung des Betriebs gemäß § 111 S. 2 Nr. 1 BetrVG vor. Eine im Sinne dieser Vorschrift maßgebliche Betriebseinschränkung ist gegeben, wenn entsprechend § 17 Abs. 1 KSchG bei Betrieben zwischen 60 und 500 Arbeitnehmern mindestens 10 % der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer von der Maßnahme betroffen sind. Das ist vorliegend bei _________________________ (z.B. 13) Mitarbeitern, denen gekündigt werden soll, von _________________________ (z.B. 122) Arbeitnehmern im Betrieb der Fall.
Der etwaige Einwand des Arbeitgebers, dass in den vergangenen zwölf Monaten durchschnittlich _________________________ (z.B. 140) Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt worden seien, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist ausschließlich auf den aktuellen Personalbestand abzustellen, wenn es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür gibt, dass zukünftig regelmäßig wieder mehr Arbeitnehmer beschäftigt werden. Wegen der vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigungen ist ja eher von einem Personalabbau auszugehen.
Zum anderen stellt die Richtschnur des § 17 Abs. 1 KSchG keine absolute Grenze dar. Vielmehr handelt es sich hierbei um Regelwerte,...