Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Verkehrsrecht, Jens Tietgens-Michael Nugel, 9. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 35.25: Einstellung wegen Rechtsverstoßes
An das Amtsgericht _________________________
Sehr geehrte _________________________,
nach inzwischen gewährter Akteneinsicht rege ich namens und in Vollmacht für den Betroffenen an, das Verfahren nach § 47 OWiG einzustellen. (Nach eventuellen Ausführungen zum Tatvorwurf).
Ausweislich des bisherigen Ermittlungsablaufes hat die Bußgeldbehörde, nachdem offenbar eine Divergenz zwischen dem auf dem Messbild erkennbaren männlichen Fahrer und der weiblichen Halterin des Fahrzeugs erkannt wurde, meinen Mandanten nicht zunächst ordnungsgemäß angehört, nachdem die Personendaten möglicher Verwandter der Halterin bzw. männlicher Bewohner der Adresse der Halterin angefordert worden waren. Stattdessen wurde zugleich bei der Passbehörde ein Lichtbild meines Mandanten angefordert, um hiermit einen Abgleich zum Messbild vorzunehmen. Dieses Vorgehen verstößt gegen die insoweit eindeutigen Regelungen der § 22 Abs. 2 und 3 PassG bzw. § 24 Abs. 2 und 3 PAuswG. Es kann auch, nachdem die Behördenmitarbeiter zu rechtmäßigem Handeln verpflichtet sind, davon ausgegangen werden, dass diese sich an geltendes Recht halten. Der Hinweis auf möglicherweise entgegenstehende ältere Rechtsprechung (BayObLG, Beschl. v. 27.8.2003 – 1 ObOWi 310/03 = NJW 2004, 241; OLG Bamberg, Beschl. v. 2.8.2005 – 2 Ss OWi 147/05 = DAR 2006, 336) verfängt hier nicht. Denn hier wurde willkürlich das Recht des Betroffenen umgangen, um einen bequemeren und zeitsparenderen Weg zum Tatnachweis zu erhalten. Die willkürliche Ausübung von Rechten stellt aber nach geltendem Verfassungsrecht eine absolute und nicht zu überschreitende Grenze staatlichen Handelns dar, die hier zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG führen muss (AG Landstuhl, Beschl. v. 26.10.2015 – 2 OWi 4286 Js 7129/15 = DAR 2015, 710). Zudem widerspricht das Handeln der Ermittlungsbeamten den klaren Regeln des Landesdatenschutzbeauftragten, der über diesen Missstand bereits das den Beamten vorgesetzte Innenministerium informiert und die entsprechende Beendigung der Ermittlungspraxis begehrt hat. Auf das hierzu in _________________________ veröffentlichte Schreiben des Landesdatenschutzbeauftragten weise ich ausdrücklich hin.