Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1651 Praxis des Arbeitsrechts, Kunz/Henssler/Nebeling/Beck, 7. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 35.5: Pensionszusage (Einzelzusage)
Sehr geehrte(r) Frau/Herr _________________________,
in Ergänzung Ihres Anstellungsvertrages vom _________________________ gewähren wir Ihnen eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung mit Rechtsanspruch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
(1) Das Unternehmen gewährt Ihnen eine lebenslänglich zahlbare monatliche Rente, sofern Sie
a) |
das 67. Lebensjahr vollendet haben oder |
b) |
berufs- oder erwerbsunfähig sind. |
(2) Im Fall der Invalidität ist der Grad der Berufs- bzw. Erwerbsminderung durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers, hilfsweise durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. Von jeder Änderung der Feststellung der Erwerbsminderung durch den Sozialversicherungsträger ist uns Kenntnis zu geben.
Ein Anspruch auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente besteht nicht, wenn Sie die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Wir können jederzeit den Grad der Berufs- bzw. Erwerbsminderung durch ein ärztliches Gutachten überprüfen lassen. Sie haben sich innerhalb der von uns gesetzten Frist der Untersuchung zu unterziehen. Die Kosten hierfür trägt das Unternehmen.
(3) Die Altersrente kann abweichend von Ziffer 1 bereits vor Vollendung des 67. Lebensjahres gewährt werden, sofern Sie durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozialversicherungsträgers nachweisen, dass Sie vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, § 6 BetrAVG.
Sofern Sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit oder über ein berufsständisches Versorgungswerk versichert sind, kann die vorgezogene Altersrente mit Vollendung des 63. Lebensjahres gezahlt werden, sofern Sie aus den Diensten des Unternehmens ausgeschieden sind.
(4) Die monatliche Altersrente, vorgezogene Altersrente, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beträgt _________________________ % des ruhegeldfähigen Einkommens.
(5) Als ruhegeldfähiges Einkommen gelten 13/12 des monatlichen Brutto-Festgehaltes, das Sie von uns im letzten Monat vor Eintritt des Versorgungsfalles bzw. vor Ihrem vorzeitigen Ausscheiden bezogen haben. Sonstige Vergütungsbestandteile wie z.B. Tantiemen, sonstige variable Bezüge sowie Sachzuwendungen (wie z.B. Firmenwagen) zählen nicht zum ruhegeldfähigen Einkommen. Sind im letzten Monat vor Ihrem Ausscheiden keine oder keine vollen Bezüge gezahlt worden, wird der letzte Monat mit vollen Bezügen zugrunde gelegt.
(6) Bei Ihrem Ableben erhält Ihr/Ihre im Zeitpunkt Ihres Todes mit Ihnen in gültiger Ehe/Lebenspartnerschaft lebende Ehegatte/Ehefrau bzw. Lebenspartner/Lebenspartnerin _________________________, geborene _________________________, geb. am _________________________, eine lebenslange Hinterbliebenenrente in Höhe von 60 % der Ihnen in Ziffer 4 zugesagten Rente. Voraussetzung ist, dass die Ehe bis zu Ihrem Tode bestanden hat.
Die Hinterbliebenenrente erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Witwer/die Witwe bzw. der Lebenspartner/die Lebenspartnerin stirbt oder sich wieder verheiratet/eine neue Lebenspartnerschaft eingeht. Im letzteren Fall erhält die Witwe/der Witwer bzw. der Lebensparten/die Lebenspartnerin eine einmalige Abfindung in Höhe des 24fachen Betrags der Hinterbliebenenrente.
(7) Scheiden Sie vor Eintritt des Versorgungsfalles aus unseren Diensten aus, so behalten Sie Ihre Anwartschaft auf Versorgungsleistungen, sofern diese Zusage mindestens drei Jahre bestanden hat und Sie im Ausscheidezeitpunkt das 21. Lebensjahr vollendet haben. § 1b Abs. 1 BetrAVG gilt entsprechend.
Die Renten werden jedoch erst vom Eintritt des Versorgungsfalls an gezahlt, sofern die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Höhe der Rente wird in diesem Fall aus der Leistung ermittelt, die Ihnen bzw. Ihren Hinterbliebenen im Versorgungsfall zustände, wenn Sie nicht vorzeitig ausgeschieden wären. Dabei bleiben Veränderungen der Bemessungsgrundlagen für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie nach Ihrem Ausscheiden eingetreten sind, außer Betracht. Von dieser Leistung wird der Teil als Rente gezahlt, der dem Verhältnis der Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres entspricht (§ 2 Abs. 1 BetrAVG).
Scheiden Sie vor Eintritt des Versorgungsfalles aus unseren Diensten aus, so teilen wir Ihnen mit, wie hoch Ihre Altersrente bei Erreichen der Altersgrenze sein wird.
(8) Soweit Sie sich als Bezieher einer betrieblichen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente durch das Eingehen von Dienstverhältnissen oder durch regelmäßige geschäftliche oder betriebliche Tätigkeiten vor Erreichen der Altersgrenze bzw. vor Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente Einnahmen verschaffen, werden diese vom Unternehmen ganz oder teilweise auf die Rente angerechnet.
Ist die Invalidität oder der Tod auf das s...