Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 37.1: Widerspruchsbegründung
Versorgungsamt
Frankfurt am Main
Az.: _____
Namens des Y begründe ich den Widerspruch nach Einsicht in die Verwaltungsakte.
Bei dem Widerspruchsführer ist ein Gesamt-GdB von mindestens 50 sowie die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" festzustellen.
a) Die Hüft- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden infolge der Wirbelsäulenschäden sind mit einem Einzel-GdB von 20 zu niedrig bewertet. Der Widerspruchsführer hat ständig Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS), die von dort über das Hüftgelenk in das rechte Bein ausstrahlen. Zeitweise treten Lähmungserscheinungen auf. Sobald der Widerspruchsführer auch nur kurze Wegstrecken von ca. 500 m zurücklegt, nehmen die Schmerzen zu. Der Widerspruchsführer muss dann stehen bleiben und sich ausruhen. Auch das Treppensteigen fällt ihm schwer. Bereits nach einer Etage muss der Widerspruchsführer Pausen einlegen. Er kann sich nicht bücken und weder lange sitzen noch stehen. Allein wegen dieser erheblichen dauernden Beeinträchtigungen ist schon ein Einzel-GdB von mindestens 30 festzustellen.
b) Im Bescheid nicht erwähnt sind die vom Widerspruchsführer in seinem Antrag angegebenen Kniegelenksbeschwerden, die von dem Orthopäden Dr. M im Befundbericht vom 18.3.2019 (Bl. 11 der Verwaltungsakte) bestätigt wurden. Das rechte Knie kann der Widerspruchsführer nur unter sehr starken stechenden Schmerzen durchdrücken. Dies führt dazu, dass er hinkt und nur schwer Treppen herabsteigen kann. Er hat deshalb sogar seine Wohnung vom dritten Stock in das Erdgeschoss verlegt. Hier ist ein Einzel-GdB von 20 angezeigt.
c) Infolge der schmerzhaften Bewegungseinschränkungen im Bereich von LWS, Hüften und Knie liegen auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" vor. Der Widerspruchsführer ist nicht in der Lage, eine Wegstrecke von 2000 m bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde im ortsüblichen Verkehr zurückzulegen. Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" auch bei einem GdB der unteren Gliedmaßen und/oder der LWS von unter 50 vor, wenn diese Behinderung sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirkt.
Zur Bestätigung, dass die Funktionseinschränkungen einen höheren GdB bedingen und dass die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" vorliegen, überreiche ich einen aktuellen ausführlichen Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr. M samt Messungen nach der Neutral-0-Methode. Die vom Widerspruchsführer unterzeichnete Schweigepflichtentbindungserklärung füge ich ebenfalls bei, mit der Bitte, auch von dem dort genannten Neurologen einen Befund anzufordern.
d) Die Beeinträchtigungen infolge des Zwölf-Finger-Darm-Geschwürs sind zu niedrig bewertet. Der Widerspruchsführer ist in seinem Kräftezustand bereits reduziert. Er hat nach dem Essen häufig Darmbeschwerden. Diese strahlen bis in den Rücken. Dies wurde auch von der behandelnden Ärztin F in ihrem Bericht vom 7.1.2019 (Bl. 8 Verwaltungsakte) bestätigt. Möglicherweise steht damit auch in Zusammenhang, dass der Widerspruchsführer in unregelmäßigen Zeitabständen, mindestens zweimal wöchentlich, nachts aufwacht, schwitzt und zittert, so dass er dann etwas essen und trinken muss, bis das Zittern aufhört und er sich beruhigt hat. Infolge dieser erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen ist das Duodenalulcus-Leiden mit einem Einzel-GdB von mindestens 30 zu berücksichtigen.
Zwar sind die o.g. Behinderungen für sich allein noch nicht schwergradig, aber in ihrem Zusammenwirken ist der Widerspruchsführer in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft so erheblich beeinträchtigt, dass hier die Schwerbehinderteneigenschaft und die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" vorliegen.
(Unterschrift)