Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 37.28: Bedingung für Beschluss (2)
An das Amtsgericht _________________________
Sehr geehrte _________________________,
ich verweise zunächst auf mein Bestellungsschreiben vom _________________________ und die als Anlage bereits vorliegende schriftliche Verteidigungs- und Vertretungsvollmacht. Im Bestellungsschreiben wurde einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren widersprochen. Der Betroffene wäre aber mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden, wenn bezüglich des im Raum stehenden Verstoßes das im Bußgeldbescheid angeordnete einmonatige Fahrverbot, ggf. gegen maßvolle Erhöhung der bisher ausgeworfenen Geldbuße wegfallen würde.
Der Betroffene hat bereits frühzeitig, nämlich bei der Kontrolle durch den Messbeamten, die Verantwortung für den Verstoß übernommen und seine Beweggründe für das fahrlässige zu schnelle Fahren erläutert, was im Vermerk des Zeugen PK _________________________ auch festgehalten wurde. Bereits im Einspruch wurde die Beschränkung auf die Rechtsfolge erklärt, was ebenfalls zeigt, dass der Betroffene sich seines einmaligen verkehrsrechtlichen Fehltritts bewusst ist, was sich ja auch aus den bislang fehlenden Voreintragungen im Fahreignungsregister ersehen lässt. Der Betroffene hat nunmehr, noch vor Ladung zu einem Hauptverhandlungstermin, aus eigenem Antrieb eine verkehrspsychologische Nachschulung auf sich genommen. Diese wurde als Einzelschulung von dem Unternehmen _________________________, dort durch den entsprechend ausgebildeten Verkehrspsychologen _________________________ durchgeführt, fand in drei Einzelsitzungen zu je _________________________ Minuten statt und der Betroffene wendete hierfür _________________________ EUR auf. Die Stundennachweise, die Einschätzung des Verkehrspsychologen _________________________ sowie der Zahlungsnachweis sind als Anlagen 1 bis 3 diesem Schreiben beigefügt. Ausweislich der Einschätzung des Verkehrspsychologen P ist eine weitere Einwirkung auf den Betroffenen mittels eines Fahrverbots nicht verkehrserzieherisch erforderlich. Dieser ist sich der Bedeutung des Verstoßes bewusst, ohne dass er hierfür eines weiteren "Denkzettels" bedürfte und hat dies durch die freiwillige Teilnahme an der Nachschulung auch dokumentiert.
In einem solchen Fall sollte demnach bereits die Erforderlichkeit der Anordnung eines Fahrverbots auf der Rechtsfolgenseite verneint werden. Sollte das Gericht dieser Rechtsprechung nicht folgen wollen, sollte aber wenigstens vom Fahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV gegen maßvolle Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden (vgl. z.B. AG Mannheim, Beschl. v. 31.7.2013 – 22 OWi 504 Js 8240/13 = zfs 2014, 173). Bei einer entsprechenden Entscheidung im Beschlussweg würde auf eine Begründung des Beschlusses verzichtet, § 72 Abs. 6 OWiG.