Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 38.10: Zeugenbeweis Überladung

Hiermit beantrage ich die Ladung und Vernehmung des Zeugen _________________________ zum Beweis der Tatsache, dass sich der Betroffene bei der Beladung des Lkw mit Langholz über Zustand, Menge und Beschaffenheit des geladenen Holzes hinreichend versichert hat und es für ihn deshalb keinen Grund gab, von einer Überladung im Sinne des § 34 StVZO auszugehen.

Begründung:

Den Betroffenen kann im vorliegenden Verfahren nicht einmal der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens treffen. Hier konnte er die Überladung weder vermeiden noch gab es hierfür irgendwelche äußeren Anzeichen der Überladung, insbesondere nicht durch Verformungen von Achsen, Reifen oder Teilen des Nachläufers. Richtig ist zwar, dass wegen der großen Gefahren, die von überladenen Fahrzeugen und Anhängern für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgehen, an die den Fahrzeugführer treffenden Sorgfaltspflichten strenge Anforderungen zu stellen sind. Er ist grundsätzlich gehalten, unter Anwendung aller ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine Überladung des Fahrzeugs zu vermeiden. Dies hat er hier aber getan. Der Betroffene hat sich bei dem Zeugen _________________________, dem Verlader, vor Ort, d.h. auf dem Verladeplatz im Wald, über die Art und den Trocknungsgrad der Stämme erkundigt und ihn sodann explizit darauf hingewiesen, unter Beachtung des Eigengewichts von Zugmaschine und Nachläufer die geltende Höchstgewichtsbegrenzung zu beachten. Selbst das äußere Erscheinungsbild der Beladung sowie eine überschlagsmäßige Berechnung des Volumens haben bei dem Betroffenen weder die Gewissheit noch den Verdacht begründen können, dass möglicherweise eine Überladung vorläge. Auch dies, nämlich die äußere Prüfung sowie die Probeberechnung kann der Zeuge _________________________ bestätigen.

An den Betroffenen waren auch keine erhöhten Anforderungen an seine Sorgfaltspflichten zu stellen. Denn er ist verkehrsrechtlich nicht vorbelastet und es gab auch bislang keine Verfahren wegen Verstoßes gegen Ladungsvorschriften gegen ihn (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.3.2000 – 3 Ss 134/99 = DAR 2000, 418).

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