Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 38.15: Aussetzungsantrag nach Hinweis
Hiermit beantrage ich, gemäß § 265 Abs. 4 StPO die Hauptverhandlung nach dem rechtlichen Hinweis des Gerichts, dass auch eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Verhaltens in Betracht käme, auszusetzen und von Amts wegen einen neuen Termin zu bestimmen, nicht aber vor Ablauf von 4 Wochen.
Begründung:
Der Hinweis des Gerichts wurde in Abwesenheit des Betroffenen erteilt, der seine Fahrereigenschaft eingeräumt und daraufhin von der Pflicht des persönlichen Erscheinens entbunden worden war. Weitere Einlassungen zur Sache hat der Betroffene bislang nicht gemacht und ausweislich des im Bußgeldbescheid erhobenen Vorwurfs der fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung war dies auch nicht erforderlich. Insbesondere deswegen, weil die dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeit mit 122 km/h nach Toleranzabzug statt erlaubter 80 km/h zwar fahrverbotsrelevant ist, weswegen hierzu auch entsprechender, durch Privatgutachten untermauerter Vortrag erfolgte. Allerdings war hier nicht zu erwarten, dass das Gericht die Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte zum Rückschluss auf den Vorsatz aus der Höhe der Geschwindigkeit heraus – konkret hier: Vorsatz ab mehr als 40 km/h – auf den vorliegenden Fall anwendet. Jedenfalls erfolgte vorgerichtlich kein Hinweis und angesichts der nur knapp überschrittenen und keineswegs unumstrittenen Grenze der 40 km/h war ein solcher auch nicht zu erwarten. Nunmehr muss sich der Betroffene aber zunächst einmal selbst zu dieser Konstellation äußern können. Immerhin lag vor Ort nicht einmal ein Geschwindigkeitstrichter vor. Des Weiteren ist beabsichtigt, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Bemerkbarkeit der Geschwindigkeit einzuholen. Denn bei unterstellten 122 km/h ist es weder biomechanisch noch technisch zwingend gegeben, dass aufgrund der Geschwindigkeit der vorbeiziehenden Landschaft oder anderen Fahrzeuge oder gar aufgrund der Motorengeräusche des Pkw des Betroffenen ein zwingender Rückschluss auf die positive Kenntnis der gefahrenen Geschwindigkeit gegeben wäre. Eine solche Begutachtung wäre aber nicht innerhalb des Unterbrechungszeitraums zu bewerkstelligen, weswegen dem Antrag wie oben gestellt stattzugeben ist.