Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 40.4: Verfassung einer unternehmensverbundenen Familienstiftung (Stiftung & Co. KG)
Satzung der Stiftung _____
Präambel
_____
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
_____
§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung soll dem Wohl der Nachkommen des Vaters des Stifters, Herrn _____ dienen. Sie erfüllt diesen Zweck durch:
(a) |
Die Unterstützung der Familienzugehörigen und deren ehelichen Abkömmlingen durch laufende oder einmalige Zuwendungen oder durch unentgeltliche bzw. entgeltliche Überlassung von Teilen des Stiftungsvermögens; |
(b) |
die Übernahme der Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten bei der Kommanditgesellschaft _____ mit Sitz in _____, um – wenn möglich – den Charakter der Gesellschaft als Familiengesellschaft zu bewahren und die Fortführung des Unternehmens auf gesicherter finanzieller Grundlage zu gewährleisten. |
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß Abs. 1 kann die Stiftung gewerbliche Unternehmen jeder Art gründen oder sich daran beteiligen.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit einem Kapital von _____ EUR ausgestattet. Außerdem hat der Stifter der Stiftung Geschäftsanteile an folgenden Unternehmungen zugewendet: _____
(2) Die Stiftung hat ihren Gewinn, der nach Abzug der Zuwendungen gemäß § 2 Abs. 1a) der Stiftungsverfassung verbleibt, in die offenen Rücklagen einzustellen, um ihren satzungsmäßigen Zweck nachhaltig erfüllen zu können.
§ 4 Verwendung der Stiftungserträge
(1) Aus den der Stiftung zufließenden Erträgen sind zunächst die Kosten der Stiftungsverwaltung und die gesetzlichen Abgaben zu decken. Im Übrigen sind die Erträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß § 2 zu verwenden.
(2) Die Unterstützung von Destinatären erfolgt bei Bedürftigkeit. Bedürftigkeit ist anzunehmen, wenn ein Nachkomme des Stifters nicht in der Lage ist, aus eigener Kraft für einen angemessenen Lebensunterhalt zu sorgen. Die Art und Höhe der Unterstützung beschließt der Stiftungsrat nach pflichtgemäßem Ermessen. Einzelheiten hierzu regelt die Geschäftsordnung des Stiftungsrates.
(3) Außer in den Fällen des Absatzes 2 kann der Stiftungsrat nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Zuwendungen an Destinatäre beschließen, beispielsweise Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen. Ausschüttungen an die Destinatäre erfolgen in jedem Fall freiwillig, sie werden ohne Rechtsansprüche der Destinatäre gewährt. Die Einzelheiten hierzu regelt die Geschäftsordnung des Stiftungsrates.
§ 5 Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
§ 6 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung. Er verwaltet die Stiftung und führt den Willen der Stifter aus.
(2) Der Vorstand besteht aus ein oder zwei Personen. Besteht er aus zwei Personen, so wird die Stiftung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Der Stiftungsrat kann mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien und einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsmacht erteilen.
(3) Vorbehaltlich der Regelung in Abs. 5 beträgt die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds drei Jahre, wenn nicht bei seiner Bestellung etwas anderes bestimmt wird. Vorbehaltlich der Regelung in Abs. 5 scheidet ein Vorstandsmitglied mit Vollendung seines 70. Lebensjahres aus dem Vorstand aus.
(4) Der Stiftungsrat kann nach Anhörung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden ernennen.
(5) Zu dem ersten Vorstandsmitglied wird lebenslänglich der Stifter Herr _____ bestellt. Er hat das Recht, sein Amt jederzeit niederzulegen. Ist er nicht mehr Vorstandsmitglied, bestellt der Stiftungsrat die Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit.
(6) Der Stiftungsrat kann vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 5 die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden jederzeit mit einfacher Mehrheit widerrufen. Bis seine Unwirksamkeit rechtswirksam festgestellt worden ist, ist ein Widerruf wirksam.
(7) Soweit erforderlich, gibt sich der Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates eine Geschäftsordnung. § 8 Abs. 6 der Stiftungsverfassung gilt entsprechend.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes; Zustimmung des Stiftungsrates
(1) Dem Stiftungsvorstand stehen die Leitung und Verwaltung der Stiftung und die Beschlussfassung über alle ihre Angelegenheiten zu.
(2) Der Stiftungsvorstand hat über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung Buch zu führen und nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich einen Jahresabschluss zu fertigen, den er dem Stiftungsrat zur Feststellung vorlegt. Ist der Stifter nicht mehr Stiftungsvorstand, hat der Vorstand dem Stiftungsrat zwei Monate vor Jahresablauf seine Planung für das nächste Jahr (insbesondere: Einnahmen- und Ausgabenplanung – soweit möglich unter Nennung der beabsichtigten Förderungsmaßnahmen) zur Anerkennung vorzulegen.
(3) Ist der Stifter nicht mehr Vorstand, benötigt der Stiftungsvorstand die vorherige Zustimmung des Stiftungsrates in sämtlichen Angelegenheiten, die ü...