Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 41.2: Fehlende Anrechnung
An die Vollstreckungsbehörde _________________________
Sehr geehrte _________________________,
hiermit wird namens und im Auftrag des Betroffenen beantragt, gem. §§ 103, 104 OWiG eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen mit dem Antrag festzustellen, dass das einmonatige Fahrverbot aus dem Urteil des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________ durch die Sicherstellung des Führerscheins des Betroffenen in der Zeit vom _________________________ bis zum _________________________ bereits für die Dauer von _________________________ Tagen anrechenbar vollstreckt ist.
Begründung:
Ausweislich der der Vollstreckungsbehörde vorliegenden Bußgeldakte wurde der Betroffene mit im Antrag näher bezeichneten Urteil zu einer Geldbuße von 160 EUR verurteilt, zudem wurde ein Fahrverbot von einmonatiger Dauer angeordnet. Das Verfahren war allerdings anfangs als Strafverfahren mit dem Anfangsverdacht des Verstoßes gegen § 315c StGB geführt und der Führerschein des Betroffenen für die im Antrag genannte Dauer von _________________________ Tagen gemäß § 94 StPO zunächst sichergestellt worden. In einem solchen Fall schreibt § 25 Abs. 6 S. 3 StVG die Anrechnung der Dauer der Sicherstellung auf das bußgeldrechtliche Fahrverbot vor, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Betroffene hat die Verurteilung nach § 24a StVG hingenommen, nachdem er den Einspruch ohnehin schon auf die Rechtsfolgen beschränkt, damit also die volle Verantwortung für den Verstoß übernommen hatte.
Im genannten Urteil hat das Gericht jedoch die Frage der Anrechnung schlicht übersehen, mithin weder tenoriert noch in den Urteilsgründen angesprochen. Aus der Nichterwähnung der Anrechnung kann gerade nicht geschlossen werden, dass das Gericht eine Nichtanrechnung ausgesprochen hätte. Denn auch hierzu finden sich keine weiteren Ausführungen, was im Fall der Nichtanrechnung aber nicht einmal ausreichen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 12.10.1977 – 2 StR 410/77 = BGHSt 27, 287).
Die insoweit eingetretene Erledigung des Fahrverbots für die Dauer von _________________________ Tagen möge entsprechend gerichtlich festgestellt werden, gerne bereits im Wege der behördlichen Abhilfe.