Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 41.53: Beschwerde gegen Durchsuchung und Beschlagnahme
An das Amtsgericht _____
Az. _____
In dem Ermittlungsverfahren gegen _____ wegen _____
lege ich gegen den Durchsuchungsbeschluss des AG vom _____ sowie gegen die erfolgte Beschlagnahme von Geschäftspapieren vom _____ Beschwerde ein
und stelle den Antrag,
den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des AG vom _____ aufzuheben und die sichergestellten Gegenstände herauszugeben.
Begründung:
In dem angefochtenen Beschl. v. _____ (Darstellen des Beschlusses und seines Inhalts.)
Die Durchsuchung und Beschlagnahme von _____ (Darstellen der Durchsuchung und Beschlagnahme.)
Die richterliche Anordnung wird den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht gerecht. Sie enthält keine tatsächlichen Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs. Die schlichte Angabe des gesetzlichen Tatbestandes macht nicht deutlich, durch welche konkreten Handlungen der Beschuldigte in den Verdacht des _____ geraten ist. Eine solche Kennzeichnung wäre aber nach dem Ermittlungsstand möglich gewesen, ohne dass dadurch der Strafverfolgungszweck beeinträchtigt worden wäre. Diese Konkretisierung war demnach erforderlich.
Auch die Beschlagnahmeanordnung genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht, denn sie ordnet die Beschlagnahme aller aufgefundenen Beweismittel an und stellt somit unzulässigerweise die Auswahl der Beweismittel in das Ermessen der Ermittlungsbehörden. Weiter wurde gegen die Vorschrift des § 110 Abs. 2 StPO verstoßen, denn nur die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen haben das Recht auf Durchsicht der Unterlagen. Vorliegend wurde die erste Durchsicht der Unterlagen jedoch normalen Polizeibeamten überlassen, die dazu ohne Genehmigung des Inhabers nicht befugt sind, weil diese nicht zu dem in § 110 Abs. 1 StPO genannten Kreis der Berechtigten zählen. Eine solche Genehmigung war jedoch durch _____ nicht erteilt worden.
Die Anordnung ist demnach rechtswidrig und aufzuheben, die Aktenordner sind umgehend zurückzugeben.
(Rechtsanwalt)