Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1699 Wohnungseigentumsrecht, Greiner, 5. Aufl. 2022 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 4.16: Beschluss zur Gestattung des Einbaus eines Treppenlifts
Die Gemeinschaft gestattet Frau A die nachfolgend beschriebene Maßnahme zur Herstellung eines barrierefreien Zugangs zu ihrer Wohnung Nr. 4:
1. Am Gebäudeeingang wird eine Hubbühne errichtet, von der ein Treppenlift in das 1. OG führt. Die Ausführung erfolgt durch die Fa. Baufix gemäß deren Angebot Nr. 08/22 vom 27.5.2022 und nach Maßgabe des Entwurfsplans des Architekten Schönbau vom 20.5.2022.
2. Der Treppenlift wird Eigentum der Frau A und nicht Gemeinschaftseigentum. Sie ist auf eigene Kosten zur Erhaltung verpflichtet.
3. Frau A steht das ausschließliche Nutzungsrecht am Treppenlift zu. Sie muss gem. § 21 Abs. 4 WEG auf Verlangen und gegen angemessenen Ausgleich die Mitbenutzung gestatten. Die Gemeinschaft behält sich den Widerruf der Zustimmung für den Fall vor, dass künftig andere Nutzer des Hauses eine vergleichbare Einrichtung benötigen und zwischen diesen und Frau A keine Einigung über die gemeinsame Nutzung des Treppenlifts erzielt wird.
4. Die Gestattung steht unter der auflösenden Bedingung, dass Frau A die Wohnung nicht mehr bewohnt oder sie veräußert. Bei Eintritt dieser Bedingungen ist die Gemeinschaft berechtigt und verpflichtet, den Treppenlift fachgerecht abzubauen und zu entsorgen, sofern nichts anderes beschlossen wird. Die Kosten des Abbaus trägt Frau A, die der Gemeinschaft dafür eine Sicherheit i.H.v. 5.000,00 EUR zu stellen hat. Wenn der Abbau der Anlage weniger kosten sollte als die Sicherheitsleistung beträgt, ist der Überschuss an Frau A oder deren Rechtsnachfolger auszuzahlen; hat die Sicherheitsleistung nicht genügt, ist Frau A zur Nachzahlung verpflichtet.
5. Die Gestattung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie erst dann als erteilt gilt, wenn Frau A der Gemeinschaft eine Sicherheit i.H.v. 5.000,00 EUR nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geleistet hat: Frau A kann die Sicherheit in Form einer Barkaution durch Überweisung auf das WEG-Konto leisten; die Kaution muss nicht getrennt vom übrigen Gemeinschaftsvermögen verwahrt werden. Frau A kann die Sicherheit auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten, unbedingten, und unwiderruflichen Bürgschaft (ohne das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrags) einer in Deutschland zugelassenen Bank leisten.